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Der Begriff Expertokratie beschreibt das Phänomen, dass Experten Entscheidungen vorgeben, die eigentlich demokratisch legitimierten Organen und Institutionen vorbehalten sind. Geht die Dominanz externer Experten zu weit, kann die demokratische Legitimation erlassener Gesetze zweifelhaft werden. Zuweilen sind solche Vorgänge nicht wirklich transparent und deshalb auch kaum Gegenstand wissenschaftlicher Diskussion – etwa, wenn Ministerien große law firms mit der sachverständigen Vorbereitung von Gesetzesvorschlägen beauftragen. Die Frage, inwieweit auf diese Weise von Interessengruppen geleitete Einflussnahmen auf die Strafrechtsentwicklung erfolgen, lässt sich kaum verlässlich beantworten. Ganz anders verhält sich das mit Einflussnahmen der Strafrechtswissenschaft auf die Strafrechtsentwicklung.I.Experteneinfluss auf nationaler EbeneEs wird wohl niemand ernsthaft die Überlegung anstellen, ob die deutsche Strafrechtsordnung eine von der Strafrechtswissenschaft dominierte Expertokratie sei. Denn Beispiele für einen spürbaren Einfluss strafrechtswissenschaftlicher Expertise auf die Konzeption strafgesetzlicher Regelungen sind rar: Zu nennen wären etwa die AlternativentwürfeBaumann et al., AE-StGB, Allgemeiner Teil, 1966; sowie die Folgeentwürfe zum Besonderen Teil 1968. Vgl. Roxin, GA 2013, 433, 445, 449, zur Bedeutung des durch die Alternativ-Entwürfe propagierten gesetzgebungskritischen Rechtsgutsbegriffs für die Reformen von 1969/1973., die Ende der 60er-Jahre erheblichen Einfluss auf die damalige Strafrechtsreform entfaltet haben. In jüngerer Zeit kann man auf das deutsche Völkerstrafgesetzbuch verweisen. Es beruht auf den Arbeiten eines Expertengremiums, dem
Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft – de Gruyter
Published: Mar 16, 2018
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