Get 20M+ Full-Text Papers For Less Than $1.50/day. Start a 14-Day Trial for You or Your Team.

Learn More →

BGH: Internationale Zuständigkeit bei Markenrechtsverstößen

BGH: Internationale Zuständigkeit bei Markenrechtsverstößen CR 3/2018 Internet und E-Commerce – Rechtsprechung 185 stehende Gestaltungsspielraum ist zu gering. Lichtreflexe kön- samtwürdigung seines Verhaltens vorzunehmen, um den Ort zu be- nen zwar unterschiedlich, bspw. rechts, links oder in der Mitte stimmen, an dem die ursprüngliche Verletzungshandlung, auf die angeordnet werden. Sie sind aber immer der Form verpflichtet, das vorgeworfene Verhalten zurückgeht, begangen worden ist oder die sie nicht verändern können. Handelt es sich wie hier um droht. eine runde Form, können auch die Lichtreflexe nur in der Wei- 2. Bietet ein Wirtschaftsteilnehmer auf seiner Internetseite, die sich se angeordnet werden, dass der Eindruck der Rundung erhalten an Abnehmer in anderen Mitgliedstaaten richtet, unter Verletzung bleibt. Durch die Anordnung kleinerer Lichtreflexe auf den ein- der Rechte aus einer Unionsmarke Waren zum Kauf an, die auf zelnen Segmenten tritt der Aufbau des Zylinders in der Art ge- dem Bildschirm betrachtet und über die Internetseite bestellt wer- stapelter Jetons besser zu Tage. Sie stellen daher lediglich ein den können, ist der Ort des für die internationale Zuständigkeit (austauschbares) Mittel dar, um den Aufbau besser erkennbar maßgeblichen schadensbegründenden Ereignisses i.S.v. Art. 97 zu machen. Dass dies einer vom Gebrauchszweck geforderten Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 der Ort, an dem der Pro- technischen Notwendigkeit entspricht, wurde bereits aus- zess der Veröffentlichung des Angebots durch den Wirtschaftsteil- geführt. nehmer auf seiner Internetseite in Gang gesetzt worden ist, und Ähnliches gilt für die Darstellung der Oberfläche. Auch hier nicht der Ort, an dem die Internetseite abgerufen werden kann. sind geringe Abweichungen im Sinne von „etwas glänzender“ Kommt der Kontakt zu Abnehmern in anderen Mitgliedstaaten da- oder „etwas schlanker“ möglich. Sie stehen aber immer unter durch zustande, dass der Händler Produkt- und Preislisten per dem Gebot, dass das bildliche Ergebnis in der Wahrnehmung E‑Mail versendet, ist der Ort des schadensbegründenden Ereignis- des Betrachters nicht vom körperlichen Gegenstand abweichen ses der Ort, an dem die Versendung der E‑Mail veranlasst wird. darf. Dass Herr Fuss bestimmte Details wie bspw. den Sprüh- (alle amtl.) kopf in besonders ansprechender Weise modellierte, liegt eben- BGH, Urt. v. 9.11.2017 – I ZR 164/16 – Parfummarken falls in der Natur der Sache. Werbematerialien, seien es Fotos (OLG München, Urt. v. 23.6.2016 – 6 U 3129/15; LG München I, Urt. v. oder wie hier am Computer erstellte Visualisierungen zeigen 13.8.2015 – 11 HKO 12224/14) stets eine idealtypische Ansicht des Objekts. Umgangssprach- lich hat sich dafür der Ausdruck „geschönt“ eingebürgert. Das Anm. d. Red.: Auf den Abdruck der Entscheidungsgründe wird verzichtet. wissen auch die durch die Werbung angesprochenen Verkehrs- kreise. Hier haben sich im Laufe der Zeit lediglich die zur Ver- fügung stehenden technischen Möglichkeiten gewandelt. Wur- de früher retouchiert, nutzt man heute eine Bildbearbeitungs- oder eine noch weitergehende Software wie „Softimage“. OLG Brandenburg: Keine OS-Informationspflichten Für den sog. key visual, also die um die Darstellung der Ver- bei eBay-Kleinanzeigen schlusskappe ergänzte Darstellung gilt nichts anderes. Hier ist UWG § 8; BGB §§ 312d, 312i; EGBG Art. 246a zwar der Gestaltungsspielraum um die Dimension der Anord- nung beider Objekte zueinander erweitert. Auch sie folgt aber Bewirbt ein Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine Ware auf dem Primat, dass beide Objekte für sich genommen erkennbar der Internetplattform „eBay-Kleinanzeigen“, so ist er nicht verpflich- bleiben müssen, sich also nicht wesentlich überlappen dürfen tet, zugleich die Informationen nach § 312d Abs. 1 i.V.m. Art. 246a und dass Marke und Name ebenfalls sichtbar sein müssen. EGBGB und nach § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 246c EGBGB zu erteilen und eine Verlinkung auf die EU-Online-Streitbelegungsplatt- Die vorstehenden Ausführungen gelten erst recht für die Wie- form bereitzuhalten. Die Anzeige auf der Internetplattform „eBay- dergabe der Tuben und des Deostifts. (...) Die gesetzten Licht- Kleinanzeigen“ stellt (noch) kein Angebot auf Abschluss eines Ver- reflexe stellen ein technisches Mittel dar, um einen dreidimen- trages im Wege des Fernabsatzes, des elektronischen Geschäfts- sionalen Eindruck zu erzeugen. Art und Umfang werden durch verkehrs oder des Online-Handels dar. Im Unterscheid zur Ver- die Vorgabe, dass es sich um eine glatte Oberfläche handeln kaufs- und Auktionsplattform „eBay“ bietet die Plattform „eBay- soll, bestimmt. Beim Deostift sorgen die kleineren Lichtreflexe Kleinanzeigen“ keine technische Möglichkeiten zum unmittelbaren dafür, dass der Betrachter den Rand der Verschlusskappe fernkommunikativen Vertragsabschluss oder zum Vertrags- wahrnehmen kann. (...) abschluss im elektronischen Geschäftsverkehr. Die Plattform Eingesandt von RA Dr. Georg Nolte, Hamburg. „eBay-Kleinanzeigen“ hält auch kein System zum Abschluss von Online-Kaufverträgen bereit. (amtl.) OLG Brandenburg, Urt. v. 19.9.2017 – 6 U 19/17,rkr. (LG Cottbus, Urt. v. 17.1.2017 – 11 O 147/16) BGH: Internationale Zuständigkeit bei Markenrechts- verstößen Anm. d. Red.: Auf den Abdruck der Entscheidungsgründe wird verzichtet. Verordnung 2009/207/EG Art. 97 Abs. 5 1. Bei der Bestimmung des für die internationale Zuständigkeit nach Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 maßgeblichen schadensbegründenden Ereignisses in Fällen, in denen demselben Beklagten in verschiedenen Mitgliedstaaten begangene Verlet- zungshandlungen in Form der „Benutzung“ i.S.v. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgeworfen werden, ist nicht auf jede einzelne Verletzungshandlung abzustellen, sondern es ist eine Ge- http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Computer und Recht de Gruyter

BGH: Internationale Zuständigkeit bei Markenrechtsverstößen

Computer und Recht , Volume 34 (3): 1 – Mar 1, 2018

Loading next page...
 
/lp/degruyter/bgh-internationale-zust-ndigkeit-bei-markenrechtsverst-en-gYAbD3GV0Z
Publisher
de Gruyter
Copyright
© 2018 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.
ISSN
2194-4172
eISSN
2194-4172
DOI
10.9785/cr-2018-340311
Publisher site
See Article on Publisher Site

Abstract

CR 3/2018 Internet und E-Commerce – Rechtsprechung 185 stehende Gestaltungsspielraum ist zu gering. Lichtreflexe kön- samtwürdigung seines Verhaltens vorzunehmen, um den Ort zu be- nen zwar unterschiedlich, bspw. rechts, links oder in der Mitte stimmen, an dem die ursprüngliche Verletzungshandlung, auf die angeordnet werden. Sie sind aber immer der Form verpflichtet, das vorgeworfene Verhalten zurückgeht, begangen worden ist oder die sie nicht verändern können. Handelt es sich wie hier um droht. eine runde Form, können auch die Lichtreflexe nur in der Wei- 2. Bietet ein Wirtschaftsteilnehmer auf seiner Internetseite, die sich se angeordnet werden, dass der Eindruck der Rundung erhalten an Abnehmer in anderen Mitgliedstaaten richtet, unter Verletzung bleibt. Durch die Anordnung kleinerer Lichtreflexe auf den ein- der Rechte aus einer Unionsmarke Waren zum Kauf an, die auf zelnen Segmenten tritt der Aufbau des Zylinders in der Art ge- dem Bildschirm betrachtet und über die Internetseite bestellt wer- stapelter Jetons besser zu Tage. Sie stellen daher lediglich ein den können, ist der Ort des für die internationale Zuständigkeit (austauschbares) Mittel dar, um den Aufbau besser erkennbar maßgeblichen schadensbegründenden Ereignisses i.S.v. Art. 97 zu machen. Dass dies einer vom Gebrauchszweck geforderten Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 der Ort, an dem der Pro- technischen Notwendigkeit entspricht, wurde bereits aus- zess der Veröffentlichung des Angebots durch den Wirtschaftsteil- geführt. nehmer auf seiner Internetseite in Gang gesetzt worden ist, und Ähnliches gilt für die Darstellung der Oberfläche. Auch hier nicht der Ort, an dem die Internetseite abgerufen werden kann. sind geringe Abweichungen im Sinne von „etwas glänzender“ Kommt der Kontakt zu Abnehmern in anderen Mitgliedstaaten da- oder „etwas schlanker“ möglich. Sie stehen aber immer unter durch zustande, dass der Händler Produkt- und Preislisten per dem Gebot, dass das bildliche Ergebnis in der Wahrnehmung E‑Mail versendet, ist der Ort des schadensbegründenden Ereignis- des Betrachters nicht vom körperlichen Gegenstand abweichen ses der Ort, an dem die Versendung der E‑Mail veranlasst wird. darf. Dass Herr Fuss bestimmte Details wie bspw. den Sprüh- (alle amtl.) kopf in besonders ansprechender Weise modellierte, liegt eben- BGH, Urt. v. 9.11.2017 – I ZR 164/16 – Parfummarken falls in der Natur der Sache. Werbematerialien, seien es Fotos (OLG München, Urt. v. 23.6.2016 – 6 U 3129/15; LG München I, Urt. v. oder wie hier am Computer erstellte Visualisierungen zeigen 13.8.2015 – 11 HKO 12224/14) stets eine idealtypische Ansicht des Objekts. Umgangssprach- lich hat sich dafür der Ausdruck „geschönt“ eingebürgert. Das Anm. d. Red.: Auf den Abdruck der Entscheidungsgründe wird verzichtet. wissen auch die durch die Werbung angesprochenen Verkehrs- kreise. Hier haben sich im Laufe der Zeit lediglich die zur Ver- fügung stehenden technischen Möglichkeiten gewandelt. Wur- de früher retouchiert, nutzt man heute eine Bildbearbeitungs- oder eine noch weitergehende Software wie „Softimage“. OLG Brandenburg: Keine OS-Informationspflichten Für den sog. key visual, also die um die Darstellung der Ver- bei eBay-Kleinanzeigen schlusskappe ergänzte Darstellung gilt nichts anderes. Hier ist UWG § 8; BGB §§ 312d, 312i; EGBG Art. 246a zwar der Gestaltungsspielraum um die Dimension der Anord- nung beider Objekte zueinander erweitert. Auch sie folgt aber Bewirbt ein Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine Ware auf dem Primat, dass beide Objekte für sich genommen erkennbar der Internetplattform „eBay-Kleinanzeigen“, so ist er nicht verpflich- bleiben müssen, sich also nicht wesentlich überlappen dürfen tet, zugleich die Informationen nach § 312d Abs. 1 i.V.m. Art. 246a und dass Marke und Name ebenfalls sichtbar sein müssen. EGBGB und nach § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 246c EGBGB zu erteilen und eine Verlinkung auf die EU-Online-Streitbelegungsplatt- Die vorstehenden Ausführungen gelten erst recht für die Wie- form bereitzuhalten. Die Anzeige auf der Internetplattform „eBay- dergabe der Tuben und des Deostifts. (...) Die gesetzten Licht- Kleinanzeigen“ stellt (noch) kein Angebot auf Abschluss eines Ver- reflexe stellen ein technisches Mittel dar, um einen dreidimen- trages im Wege des Fernabsatzes, des elektronischen Geschäfts- sionalen Eindruck zu erzeugen. Art und Umfang werden durch verkehrs oder des Online-Handels dar. Im Unterscheid zur Ver- die Vorgabe, dass es sich um eine glatte Oberfläche handeln kaufs- und Auktionsplattform „eBay“ bietet die Plattform „eBay- soll, bestimmt. Beim Deostift sorgen die kleineren Lichtreflexe Kleinanzeigen“ keine technische Möglichkeiten zum unmittelbaren dafür, dass der Betrachter den Rand der Verschlusskappe fernkommunikativen Vertragsabschluss oder zum Vertrags- wahrnehmen kann. (...) abschluss im elektronischen Geschäftsverkehr. Die Plattform Eingesandt von RA Dr. Georg Nolte, Hamburg. „eBay-Kleinanzeigen“ hält auch kein System zum Abschluss von Online-Kaufverträgen bereit. (amtl.) OLG Brandenburg, Urt. v. 19.9.2017 – 6 U 19/17,rkr. (LG Cottbus, Urt. v. 17.1.2017 – 11 O 147/16) BGH: Internationale Zuständigkeit bei Markenrechts- verstößen Anm. d. Red.: Auf den Abdruck der Entscheidungsgründe wird verzichtet. Verordnung 2009/207/EG Art. 97 Abs. 5 1. Bei der Bestimmung des für die internationale Zuständigkeit nach Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 maßgeblichen schadensbegründenden Ereignisses in Fällen, in denen demselben Beklagten in verschiedenen Mitgliedstaaten begangene Verlet- zungshandlungen in Form der „Benutzung“ i.S.v. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgeworfen werden, ist nicht auf jede einzelne Verletzungshandlung abzustellen, sondern es ist eine Ge-

Journal

Computer und Rechtde Gruyter

Published: Mar 1, 2018

There are no references for this article.