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Zivilgerichtsbarkeit. BGH, Beschluss vom 21.6.2011 – II ZB 12/10, Pflichtprüfungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Genossenschaft

Zivilgerichtsbarkeit. BGH, Beschluss vom 21.6.2011 – II ZB 12/10, Pflichtprüfungen nach Eröffnung... DZWIR 2011, Heft 12 RECHTSPRECHUNG BGH, Pflichtprüfungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Genossenschaft GenG §§ 53, 54, 55, 64 c, 101; InsO § 155 Beschluss vom 21. 6. 2011 – II ZB 12/10 1. Das Recht und die Pflicht des genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, nach §§ 53, 54 GenG die gesetzlichen Pflichtprüfungen durchzuführen, besteht nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft jedenfalls dann nicht mehr, wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft eingestellt worden ist. 2. Sind in diesem Fall die Voraussetzungen für die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 53 Abs. 2 GenG erfüllt, ist gemäß § 155 Abs. 3 Satz 1 InsO auf Antrag des Insolvenzverwalters ein Abschlussprüfer durch das Registergericht zu bestellen. Der Insolvenzverwalter kann dem Registergericht den Prüfungsverband als Abschlussprüfer vorschlagen. Er kann aber auch eine andere Person vorschlagen. (Vorgehend: AG Frankfurt/Oder, 7. 1. 2009 GnR 89; LG Frankfurt/ Oder, 6. 4. 2009 – 31 T 2/09; OLG Brandenburg, 22. 3. 2010 – 7 Wx 6/09) Aus den Gründen 1 I. Die Beteiligten streiten darüber, ob im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen einer Genossenschaft eine Befreiung von den gesetzlichen Prüfungen des Prüfungsverbands möglich ist. 2 Der Antragsteller ist Verwalter in dem am 1. 4. http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht de Gruyter

Zivilgerichtsbarkeit. BGH, Beschluss vom 21.6.2011 – II ZB 12/10, Pflichtprüfungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Genossenschaft

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Publisher
de Gruyter
Copyright
© 2011 Walter de Gruyter GmbH & Co. KG, Berlin/Boston
Subject
RECHTSPRECHUNG
ISSN
1439-1589
eISSN
1612-7056
DOI
10.1515/DWIR.2011.513
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Abstract

DZWIR 2011, Heft 12 RECHTSPRECHUNG BGH, Pflichtprüfungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Genossenschaft GenG §§ 53, 54, 55, 64 c, 101; InsO § 155 Beschluss vom 21. 6. 2011 – II ZB 12/10 1. Das Recht und die Pflicht des genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, nach §§ 53, 54 GenG die gesetzlichen Pflichtprüfungen durchzuführen, besteht nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft jedenfalls dann nicht mehr, wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft eingestellt worden ist. 2. Sind in diesem Fall die Voraussetzungen für die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 53 Abs. 2 GenG erfüllt, ist gemäß § 155 Abs. 3 Satz 1 InsO auf Antrag des Insolvenzverwalters ein Abschlussprüfer durch das Registergericht zu bestellen. Der Insolvenzverwalter kann dem Registergericht den Prüfungsverband als Abschlussprüfer vorschlagen. Er kann aber auch eine andere Person vorschlagen. (Vorgehend: AG Frankfurt/Oder, 7. 1. 2009 GnR 89; LG Frankfurt/ Oder, 6. 4. 2009 – 31 T 2/09; OLG Brandenburg, 22. 3. 2010 – 7 Wx 6/09) Aus den Gründen 1 I. Die Beteiligten streiten darüber, ob im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen einer Genossenschaft eine Befreiung von den gesetzlichen Prüfungen des Prüfungsverbands möglich ist. 2 Der Antragsteller ist Verwalter in dem am 1. 4.

Journal

Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrechtde Gruyter

Published: Dec 1, 2011

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