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Werksparkassenverbot und Vermögensbildung durch Belegschaftsdarlehen und -Obligationen von Professor DR. NORBERT HÖRN, Bielefeld I. § 3 Nr. l Kreditwesengesetz (KWG)1 verbietet den Betrieb von »Werksparkassen". Danach dürfen Unternehmen kein Einlagengeschäft betreiben, bei dem der überwiegende Teil der Einleger ihre eigenen Betriebsangehörigen sind, falls sie nidit audi sonst in nennenswertem Umfang Bankgeschäfte betreiben2. Wie sich dieses Verbot zu den verschiedenen Formen der Vermögensbildung verhält, bei denen Arbeitnehmer Darlehensgläubiger oder Obligationäre ihrer Unternehmen werden, ist ungeklärt. Als der Gesetzgeber das Verbot (erstmals 1934) erließ, waren die in der heutigen Praxis üblichen Formen der Vermögensbildung auf Unternehmensebene kaum bekannt. Sie werden heute aufgrund neuerer Gesetze unter bestimmten Voraussetzungen staatlich gefördert. Dies gilt für Arbeitnehmerdarlehen an das Unternehmen durch die Vermögensbildungsgesetze (VermBG)8 und seit 1972 in gewissem Umfang durch das Sparprämiengesetz (SparPG)4. In der Rechtsprechung und einem Teil der Literatur wird die Ansicht vertreten, daß die genannten Formen der Vermögensbildung unter das Verbot des § 3 KWG fallen, soweit nicht die besonderen Voraussetzungen der Förderung nach VermBG und SparPG gegeben sind. So hat das Verwaltungsgericht Berlin die Ausgabe von Namensschuldverschreibungen an Belegschaftsmitglieder als verbotenes Einlagengeschäft angesehen5. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat im gleichen Fall ebenfalls das Verbot für anwendbar gehalten, allerdings die angegebenen
Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht – de Gruyter
Published: Jan 1, 1976
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