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Verzichtklausel und Eviktionsgarantie in den ältesten sumerischen Kaufurkunden

Verzichtklausel und Eviktionsgarantie in den ältesten sumerischen Kaufurkunden Verzichtklausel und Eviktionsgarantie in den ältesten sumerischen Kalifurkunden Von Burkhart Kienast, Freiburg im Breisgau § 1. Die Verzichterklärung der altbabylonischen Kaufurkunden hat M. San Nicolö in seiner grundlegenden Arbeit über die Schlußklauseln1 untersucht und dort fünf verschiedene Fassungen unterschieden, die er mit den Buchstaben A--E bezeichnet. Bei dem Versuch, deren Geschichte zurückzuverfolgen, wird sofort deutlich, daß die ,,partikularrechtlichen" Fassungen D--E offensichtlich altbabylonische Neuerungen mit beschränktem Geltungskreis darstellen2. Denn in den neusumerischen Urkunden sind nur die Vorläufer der drei anderen Fassungen A--C, wenn auch keineswegs annähernd gleichmäßig, belegt: Für die Fassung A mit dem Stichwort inim-gar/gä-gä = ragämum ,,klagen* vermag Cl. Wilcke, RIA V 508 nur zwei Beispiele anzuführen, und für die Fassung C vermag er ibid. 509 sogar nur eine einzige Stelle zu nennen. Demgegenüber ist die Fassung B mit dem Stichwort gi 4 -gi 4 = tuärum/tarum ,,zurückkehren" mit verschiedenen Formulierungen in über vierzig Fällen für den einseitigen wie für den zweiseitigen Verzicht gut belegt und darf mit Zeugnissen aus Girsu, Nippur, Umma und Ur allgemeine Geltung beanspruchen3. Dies erklärt dann auch das Weiterwirken der neusumerischen Fassung B in den altassyrischen Verzicht- und Eviktionsklauseln und läßt sich historisch begründen durch ihre frühesten Belege aus sargonischen Urkunden4, wobei http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Zeitschrift für Assyriologie und Vorderasiatische Archäologie de Gruyter

Verzichtklausel und Eviktionsgarantie in den ältesten sumerischen Kaufurkunden

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright © 2009 Walter de Gruyter
ISSN
0084-5299
eISSN
1613-1150
DOI
10.1515/zava.1982.72.1.28
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Abstract

Verzichtklausel und Eviktionsgarantie in den ältesten sumerischen Kalifurkunden Von Burkhart Kienast, Freiburg im Breisgau § 1. Die Verzichterklärung der altbabylonischen Kaufurkunden hat M. San Nicolö in seiner grundlegenden Arbeit über die Schlußklauseln1 untersucht und dort fünf verschiedene Fassungen unterschieden, die er mit den Buchstaben A--E bezeichnet. Bei dem Versuch, deren Geschichte zurückzuverfolgen, wird sofort deutlich, daß die ,,partikularrechtlichen" Fassungen D--E offensichtlich altbabylonische Neuerungen mit beschränktem Geltungskreis darstellen2. Denn in den neusumerischen Urkunden sind nur die Vorläufer der drei anderen Fassungen A--C, wenn auch keineswegs annähernd gleichmäßig, belegt: Für die Fassung A mit dem Stichwort inim-gar/gä-gä = ragämum ,,klagen* vermag Cl. Wilcke, RIA V 508 nur zwei Beispiele anzuführen, und für die Fassung C vermag er ibid. 509 sogar nur eine einzige Stelle zu nennen. Demgegenüber ist die Fassung B mit dem Stichwort gi 4 -gi 4 = tuärum/tarum ,,zurückkehren" mit verschiedenen Formulierungen in über vierzig Fällen für den einseitigen wie für den zweiseitigen Verzicht gut belegt und darf mit Zeugnissen aus Girsu, Nippur, Umma und Ur allgemeine Geltung beanspruchen3. Dies erklärt dann auch das Weiterwirken der neusumerischen Fassung B in den altassyrischen Verzicht- und Eviktionsklauseln und läßt sich historisch begründen durch ihre frühesten Belege aus sargonischen Urkunden4, wobei

Journal

Zeitschrift für Assyriologie und Vorderasiatische Archäologiede Gruyter

Published: Jan 1, 1982

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