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Verfahrensrecht und Verfahrenswirklichkeit

Verfahrensrecht und Verfahrenswirklichkeit Von Professor Dr. Hans-Ludwig Schreiber, Göttingen I. Im Thema meines Referates ,,Verfahrensrecht und Verfahrenswirklichkeit" stehen Recht und Wirklichkeit nebeneinander. Damit soll weder ein unüberbrückbarer Gegensatz zwischen beiden behauptet, noch die juristisch-normative oder eine erfahrungswissenschaftliche Betrachtung des Strafverfahrens als allein mögliche und legitime postuliert werden. Der Strafprozeß ist vielmehr ein von rechtlichen Regeln bestimmter tatsächlicher Vorgang, in Anlehnung an Luhmann1 formuliert, ein wirkliches Geschehen und nicht nur eine normative Sinnbeziehung. Man würde das Strafverfahren unzureichend erfassen, wenn man es allein in Rechtsnormen begreifen wollte. In ihnen erschöpft sich der Prozeß jedenfalls nicht. Für meine erste These kann ich daher wohl auf allgemeine Zustimmung hoffen: Der Strafprozeß kann -- um Karl Peters zu zitieren -- nicht nur vom Rechtlichen her verstanden werden2. Damit wird die Notwendigkeit und Unentbehrlichkeit rechtlicher Regeln für das Verfahren vorausgesetzt, ebenso wie die Bedeutung einer normativ-juristischen Verfahrensrechtswissenschaft, die sich mit der Auslegung und Systematisierung der Rechtsregeln befaßt. Zugleich liegt darin aber auch die Absage an eine theoretisch wohl mögliche Beschränkung auf eine rein juristische Betrachtung von Verfahren, etwa im Kelsen'schen Sinne. Jede Handlung im Verfahren hat ihre ,,nicht nur vom Recht bestimmbaren Ursachen"3. Vor allem Peters hat daher eine Strafprozeßlehre gefordert, die die vielfältige Wirklichkeit des http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft de Gruyter

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright © 2009 Walter de Gruyter
ISSN
0084-5310
eISSN
1612-703X
DOI
10.1515/zstw.1976.88.1.117
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Abstract

Von Professor Dr. Hans-Ludwig Schreiber, Göttingen I. Im Thema meines Referates ,,Verfahrensrecht und Verfahrenswirklichkeit" stehen Recht und Wirklichkeit nebeneinander. Damit soll weder ein unüberbrückbarer Gegensatz zwischen beiden behauptet, noch die juristisch-normative oder eine erfahrungswissenschaftliche Betrachtung des Strafverfahrens als allein mögliche und legitime postuliert werden. Der Strafprozeß ist vielmehr ein von rechtlichen Regeln bestimmter tatsächlicher Vorgang, in Anlehnung an Luhmann1 formuliert, ein wirkliches Geschehen und nicht nur eine normative Sinnbeziehung. Man würde das Strafverfahren unzureichend erfassen, wenn man es allein in Rechtsnormen begreifen wollte. In ihnen erschöpft sich der Prozeß jedenfalls nicht. Für meine erste These kann ich daher wohl auf allgemeine Zustimmung hoffen: Der Strafprozeß kann -- um Karl Peters zu zitieren -- nicht nur vom Rechtlichen her verstanden werden2. Damit wird die Notwendigkeit und Unentbehrlichkeit rechtlicher Regeln für das Verfahren vorausgesetzt, ebenso wie die Bedeutung einer normativ-juristischen Verfahrensrechtswissenschaft, die sich mit der Auslegung und Systematisierung der Rechtsregeln befaßt. Zugleich liegt darin aber auch die Absage an eine theoretisch wohl mögliche Beschränkung auf eine rein juristische Betrachtung von Verfahren, etwa im Kelsen'schen Sinne. Jede Handlung im Verfahren hat ihre ,,nicht nur vom Recht bestimmbaren Ursachen"3. Vor allem Peters hat daher eine Strafprozeßlehre gefordert, die die vielfältige Wirklichkeit des

Journal

Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaftde Gruyter

Published: Jan 1, 1976

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