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Verfahrensrecht

Verfahrensrecht StVSTRAFVERTEIDIGERRedaktion:Rechtsanwalt Prof. Dr. Bjærn Gercke, KælnProf. Dr. Matthias Jahn, Frankfurt/M.Rechtsanwalt Prof. Dr. Helmut Pollåhne, BremenRedaktionsanschrift:Wolters Kluwer Deutschland GmbHLuxemburger Str. 44950939 KælnHeft 8/2017 · 37. JahrgangSeiten 497 – 564Annette RoseTel.: 02 21/9 43 73-72 89Fax: 02 21/ 9 43 73-172 89E-Mail: StVRedaktion@wolterskluwer.comEntscheidungenVerfahrensrechtzu der Annahme, dass gegen den Bf. auch kçnftig Strafverfahrenwegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu fçhren sein werden.Prognoseentscheidung beiDNA-Untersuchung zur Nutzung inkçnftigen Strafverfahren3. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Bf. wurde vom LGAugsburg mit Beschl. v. 06.11.2015 als unbegrçndet zurçckgewiesen. Zur Begrçndung fçhrte das LG lediglich aus, es teile die Auffassung des Erstgerichts und trete den Grçnden der angefochtenenEntscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkråftetwçrden, bei.StPO § 81g; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 11. Die Feststellung, Speicherung und (kçnftige) Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters greift in dasdurch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbçrgteGrundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein.Die Gerichte sind bei der Auslegung und Anwendungdes § 81g StPO gehalten, die Bedeutung und Tragweitedieses Grundrechts angemessen zu berçcksichtigen.2. Notwendig fçr die Anordnung einer Maßnahme nach§ 81g StPO ist, dass wegen der Art oder Ausfçhrung derbereits abgeurteilten Straftat, der Persænlichkeit des Verurteilten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn erneut Strafverfahren wegenStraftaten von erheblicher http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Strafverteidiger de Gruyter

Verfahrensrecht

Strafverteidiger , Volume 37 (8): 15 – Apr 25, 2017

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright by Wolters Kluwer
ISSN
0720-1605
eISSN
2366-2166
DOI
10.1515/stv-2017-0804
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Abstract

StVSTRAFVERTEIDIGERRedaktion:Rechtsanwalt Prof. Dr. Bjærn Gercke, KælnProf. Dr. Matthias Jahn, Frankfurt/M.Rechtsanwalt Prof. Dr. Helmut Pollåhne, BremenRedaktionsanschrift:Wolters Kluwer Deutschland GmbHLuxemburger Str. 44950939 KælnHeft 8/2017 · 37. JahrgangSeiten 497 – 564Annette RoseTel.: 02 21/9 43 73-72 89Fax: 02 21/ 9 43 73-172 89E-Mail: StVRedaktion@wolterskluwer.comEntscheidungenVerfahrensrechtzu der Annahme, dass gegen den Bf. auch kçnftig Strafverfahrenwegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu fçhren sein werden.Prognoseentscheidung beiDNA-Untersuchung zur Nutzung inkçnftigen Strafverfahren3. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Bf. wurde vom LGAugsburg mit Beschl. v. 06.11.2015 als unbegrçndet zurçckgewiesen. Zur Begrçndung fçhrte das LG lediglich aus, es teile die Auffassung des Erstgerichts und trete den Grçnden der angefochtenenEntscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkråftetwçrden, bei.StPO § 81g; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 11. Die Feststellung, Speicherung und (kçnftige) Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters greift in dasdurch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbçrgteGrundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein.Die Gerichte sind bei der Auslegung und Anwendungdes § 81g StPO gehalten, die Bedeutung und Tragweitedieses Grundrechts angemessen zu berçcksichtigen.2. Notwendig fçr die Anordnung einer Maßnahme nach§ 81g StPO ist, dass wegen der Art oder Ausfçhrung derbereits abgeurteilten Straftat, der Persænlichkeit des Verurteilten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn erneut Strafverfahren wegenStraftaten von erheblicher

Journal

Strafverteidigerde Gruyter

Published: Apr 25, 2017

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