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Unzulässige Bildberichterstattung über Aufnäher tragenden Bundespolizisten

Unzulässige Bildberichterstattung über Aufnäher tragenden Bundespolizisten 60 Entscheidungen AfP 1/2023 res Informationsinteresse an ihrem Beziehungsleben geweckt sich dem von der Revision in Bezug genommenen Vortrag der hätte. Zwar können (wiederholte) Äußerungen eines Pro- Beklagten schon nicht entnehmen, wie es zu den – jedenfalls minenten zu Liebesbeziehungen und seinem Liebesleben all- überwiegend ersichtlich weit in der Vergangenheit aufgenom- gemein zu einem entsprechenden besonderen Informations- menen – Fotos gekommen sein soll. Soweit die Revision in der interesse der Allgemeinheit führen, das im Rahmen der Abwä- mündlichen Revisionsverhandlung schließlich auf die in der gung zum Nachteil des von der Berichterstattung Betroffenen angegriffenen Berichterstattung wiedergegebene (angebliche) zu berücksichtigen ist (vgl. Senat, Urt. v. 2.8.2022 – VI ZR 26/ Äußerung der W. Bezug genommen hat, sie habe immer nur 21, NJW-RR 2022, 1409 Rz. 19 ff.). Im Streitfall kann von ei- auf dem Eis stehen wollen, „im Licht“ und wenn sich das mit nem entsprechenden Verhalten der W. aber nicht (mehr) aus- der Beziehung habe vereinbaren lassen, sei es gut gewesen, gegangen werden. wenn nicht, sei ein neuer Mann gekommen, folgt auch hieraus nichts anderes; weder zeigt die Revision auf, dass diese Aussage 37 Dass sich W. öffentlich überhaupt zu früheren Beziehungen der W., sollte sie gefallen sein, in einem http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png AfP - Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht de Gruyter

Unzulässige Bildberichterstattung über Aufnäher tragenden Bundespolizisten

AfP - Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht , Volume 54 (1): 5 – Feb 1, 2023

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Publisher
de Gruyter
Copyright
© 2023 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.
ISSN
0949-2100
eISSN
2366-0945
DOI
10.9785/afp-2023-540122
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Abstract

60 Entscheidungen AfP 1/2023 res Informationsinteresse an ihrem Beziehungsleben geweckt sich dem von der Revision in Bezug genommenen Vortrag der hätte. Zwar können (wiederholte) Äußerungen eines Pro- Beklagten schon nicht entnehmen, wie es zu den – jedenfalls minenten zu Liebesbeziehungen und seinem Liebesleben all- überwiegend ersichtlich weit in der Vergangenheit aufgenom- gemein zu einem entsprechenden besonderen Informations- menen – Fotos gekommen sein soll. Soweit die Revision in der interesse der Allgemeinheit führen, das im Rahmen der Abwä- mündlichen Revisionsverhandlung schließlich auf die in der gung zum Nachteil des von der Berichterstattung Betroffenen angegriffenen Berichterstattung wiedergegebene (angebliche) zu berücksichtigen ist (vgl. Senat, Urt. v. 2.8.2022 – VI ZR 26/ Äußerung der W. Bezug genommen hat, sie habe immer nur 21, NJW-RR 2022, 1409 Rz. 19 ff.). Im Streitfall kann von ei- auf dem Eis stehen wollen, „im Licht“ und wenn sich das mit nem entsprechenden Verhalten der W. aber nicht (mehr) aus- der Beziehung habe vereinbaren lassen, sei es gut gewesen, gegangen werden. wenn nicht, sei ein neuer Mann gekommen, folgt auch hieraus nichts anderes; weder zeigt die Revision auf, dass diese Aussage 37 Dass sich W. öffentlich überhaupt zu früheren Beziehungen der W., sollte sie gefallen sein, in einem

Journal

AfP - Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrechtde Gruyter

Published: Feb 1, 2023

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