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Entscheidungen Angaben hinsichtlich der daraus erzielten Erträge macht, nur bedingt auf den vorliegenden Fall übertragbar. Hingegen ist es sehr wohl auf den vorliegenden Fall übertragbar, dass im Strafrecht ebenso wie im Finanzrecht bei nicht behebbaren Zweifeln die Feststellung einer Steuerhinterziehung mittels eines reduzierten Beweismaßes nicht zulässig ist; denn die in § 96 Abs. 1 S. 1 FGO geforderte Überzeugung des Finanzgerichts unterscheidet sich inhaltlich nicht von der in § 261 StPO (vgl. Lampe jurisPR-StrafR 12/2013, Anm. 2). Die Überzeugungsbildung von einer Straftat allein anhand eines bestimmten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes wäre auch nach § 261 StPO rechtsfehlerhaft (vgl. Sander a.a.O.). Es muss sich vielmehr auch im Strafprozess aus einzelfallbezogenen tatsächlichen Feststellungen eine hinreichend sichere Annahme der Steuerhinterziehung ergeben. Gruppenbezogene Betrachtungen, wie sie hier von der StA unter Bezugnahme auf die enttarnten Hintermänner angestellt werden, sind dabei nicht ausreichend (BFH a.a.O.; Lampe a.a.O.). Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung setzt daher tatsächliche Feststellungen dazu voraus, dass der jeweilige Haupttäter Erträge erzielt hat, die der Besteuerung im Inland unterlagen, dass er dazu unrichtige Angaben in seiner Steuererklärung gemacht, dadurch Steuern hinterzogen und dabei vorsätzlich gehandelt hat. Damit ist nicht die generelle Aussage verbunden, dass eine Verurteilung wegen Beihilfe nicht in Betracht kommt, wenn
Strafverteidiger – de Gruyter
Published: Feb 1, 2016
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