Get 20M+ Full-Text Papers For Less Than $1.50/day. Start a 14-Day Trial for You or Your Team.

Learn More →

»Non-conviction-based confiscation« – Ein Fremdkörper im neuen Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung?

»Non-conviction-based confiscation« – Ein Fremdkörper im neuen Recht der strafrechtlichen... Aufsåtze»Non-conviction-based confiscation« – Ein Fremdkærper imneuen Recht der strafrechtlichen Vermægensabschæpfung?Rechtsanwåltin Dr. Hellen Schilling und Wiss. Mit. Yannic Hçbner, Frankfurt/M.*Am 01.07.2017 ist das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermægensabschæpfung in Kraft getreten.1 Der Gesetzgeber hat damit den Versuch unternommen, dem »legislatorische[n] Monstrum«2 derstrafrechtlichen Vermægensabschæpfung durch eineReform zu begegnen, die – anders als die Anfang2007 in Kraft getretenen Gesetzesånderungen3 – diesen Namen auch verdient: Es bleibt – terminologischund inhaltlich – fast nichts, wie es ist.4A. EinfçhrungAls »Kernstçck« der Reform wird die »grundlegende Neuregelung der Opferentschådigung« hervorgehoben. »Drehund Angelpunkt« sei insofern die Streichung des § 73 Abs. 1S. 2 StGB a.F., die das Regelungsmodell der Rçckgewinnungshilfe hinfållig und die komplizierte Vorschrift çberden staatlichen Auffangrechtserwerb çberflçssig mache. Sowerde das Strafverfahren »von zeitraubenden zivilrechtlichenFragen befreit« und die »Vermægensabschæpfung erheblichvereinfacht und erleichtert«.5 Tatsåchlich geht die Reformnoch weit çber diese (hohen) Ansprçche hinaus, indeminsbesondere die Voraussetzungen einer Verfallsanordnung– nunmehr in Anlehnung an die im Recht der EU gebråuchliche Begrifflichkeit confiscation: »Einziehung«6 – neu gefasst, konturiert und erweitert wurden; darçber hinaus haben die prozessualen Regelungen zur vorlåufigen Sicherungvon Vermægensabschæpfung substantielle Ønderungen erfahren.7Eine wesentliche Neuerung – und Weiterung – betrifft dasInstitut der »selbståndigen Einziehung«, das in § 76a Abs. 4StGB, prozessual flankiert durch die Vorschriften der §§ 435– http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Strafverteidiger de Gruyter

»Non-conviction-based confiscation« – Ein Fremdkörper im neuen Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung?

Strafverteidiger , Volume 38 (1): 9 – Jan 1, 2018

Loading next page...
 
/lp/de-gruyter/non-conviction-based-confiscation-ein-fremdk-rper-im-neuen-recht-der-FVOCyEcvbw

References

References for this paper are not available at this time. We will be adding them shortly, thank you for your patience.

Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright by Wolters Kluwer
ISSN
0720-1605
eISSN
2366-2166
DOI
10.1515/stv-2018-0105
Publisher site
See Article on Publisher Site

Abstract

Aufsåtze»Non-conviction-based confiscation« – Ein Fremdkærper imneuen Recht der strafrechtlichen Vermægensabschæpfung?Rechtsanwåltin Dr. Hellen Schilling und Wiss. Mit. Yannic Hçbner, Frankfurt/M.*Am 01.07.2017 ist das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermægensabschæpfung in Kraft getreten.1 Der Gesetzgeber hat damit den Versuch unternommen, dem »legislatorische[n] Monstrum«2 derstrafrechtlichen Vermægensabschæpfung durch eineReform zu begegnen, die – anders als die Anfang2007 in Kraft getretenen Gesetzesånderungen3 – diesen Namen auch verdient: Es bleibt – terminologischund inhaltlich – fast nichts, wie es ist.4A. EinfçhrungAls »Kernstçck« der Reform wird die »grundlegende Neuregelung der Opferentschådigung« hervorgehoben. »Drehund Angelpunkt« sei insofern die Streichung des § 73 Abs. 1S. 2 StGB a.F., die das Regelungsmodell der Rçckgewinnungshilfe hinfållig und die komplizierte Vorschrift çberden staatlichen Auffangrechtserwerb çberflçssig mache. Sowerde das Strafverfahren »von zeitraubenden zivilrechtlichenFragen befreit« und die »Vermægensabschæpfung erheblichvereinfacht und erleichtert«.5 Tatsåchlich geht die Reformnoch weit çber diese (hohen) Ansprçche hinaus, indeminsbesondere die Voraussetzungen einer Verfallsanordnung– nunmehr in Anlehnung an die im Recht der EU gebråuchliche Begrifflichkeit confiscation: »Einziehung«6 – neu gefasst, konturiert und erweitert wurden; darçber hinaus haben die prozessualen Regelungen zur vorlåufigen Sicherungvon Vermægensabschæpfung substantielle Ønderungen erfahren.7Eine wesentliche Neuerung – und Weiterung – betrifft dasInstitut der »selbståndigen Einziehung«, das in § 76a Abs. 4StGB, prozessual flankiert durch die Vorschriften der §§ 435–

Journal

Strafverteidigerde Gruyter

Published: Jan 1, 2018

There are no references for this article.