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LG Hamburg, Beschluss vom 10.8.2005 – 309 S 49/05, Anfechtung von Zahlungen des Geschäftsführers aus seinem Privatvermögen

LG Hamburg, Beschluss vom 10.8.2005 – 309 S 49/05, Anfechtung von Zahlungen des Geschäftsführers... RECHTSPRECHUNG RECHTSPRECHUNG LG Hamburg, Anfechtung von Zahlungen des Geschäftsführers aus seinem Privatvermögen InsO §§ 131, 143 Beschluss vom 10. 8. 2005 ­ 309 S 49/05 Zahlungen des Gesellschafter-Geschäftsführers aus seinem Privatvermögen, welche das Vermögen der insolventen Gesellschaft nicht nachweisbar schmälern, sind nicht anfechtbar. (Leitsatz der Redaktion) Aus den Gründen Die Berufung wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Zur näheren Begründung wird auf den Beschluss vom 29. 6. 2005 verwiesen. [LG Hamburg, Beschluss vom 29. 6. 2005 ­ 309 S 49/05: »Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Rückgewähr gemäß §§ 143, 131 InsO liegen nicht vor, da zurückzugewähren nur das ist, was durch eine anfechtbare Rechtshandlung dem Vermögen des Schuldners entzogen und ohne diese Handlung zur Insolvenzmasse gehören würde (vgl. Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, § 143 Rdn. 3 und 20 m. w. N.). Der von dem Beklagten vereinnahmte Geldbetrag gehört nicht dazu, da er nicht aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin, sondern aus dem des Geschäftsführers K. stammte. Dies war in erster Instanz unstreitig. Insbesondere wird dieser Vortrag nicht in der Klageschrift bestritten. Zu entsprechenden vorprozessualen Angaben des Beklagten hat der Kläger in der Klageschrift lediglich ausgeführt, dass dieser Einwand zurückzuweisen sei und anschließend Ausführungen dazu gemacht, dass es nicht darauf ankomme, woher das Geld gekommen sei. Soweit die Behauptungen des Beklagten zur Herkunft des Geldes in der Berufungsbegründung bestritten werden soll, ist der Kläger mit diesem Vortrag gemäß § 531 ZPO ausgeschlossen. Auch den Ausführungen in der Berufungsbegründung zur behaupteten Gläubigerbenachteiligung vermag die Kammer nicht zu folgen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass K. vorhatte, mit seinen Zahlungen an den Beklagten eine Einlage bei der Insolvenzschuldnerin zu tätigen. Angesichts des ebenfalls in erster Insatnz unstreitigen Vortrages des Beklagten, wonach K. dem Beklagten gegenüber eine Bürgschaft für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin übernommen hatte, wollte K. mit seiner Zahlung keine Einlage bei der Insolvenzschuldnerin tätigen, sondern seine Verpflichtung aus der Bürgschaft erfüllen. Folge der Zahlung ist, dass soweit auf die Bürgschaft gezahlt wurde, die Forderung des Beklagten gegen die Insolvenzschuldnerin auf K. gemäß § 774 BGB überging, jedenfalls K. ein Anspruch gegen die Insolvenzschuldnerin gemäß § 670 BGB zusteht. Eine Veränderung der Vermögenslage der Insolvenzschuldnerin zum Nachteil der übrigen Gesellschaftsgläubiger trat dadurch nicht ein. . . .«] Die mit dem Schriftsatz vom 18. 7. 2005 vorgetragenen Gesichtspunkte geben der Kammer keine Veranlassung zu abweichender Beurteilung. Die Entscheidung des BGH vom 17. 2. 2002 ­ IX ZR 115/99 (NJW 2002, 1574) betrifft einen anderen Sachverhalt und ist deswegen nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Während dort die zurückverlangte Zahlung aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin kam, hat die Kammer hier davon auszugehen, dass sie aus dem Vermögen des Geschäftsführers K. stammt. Die Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO sind gegeben. Da die Kammer davon auszugehen hat, dass der gezahlte Betrag aus dem Vermögen des K. stammt, kommt es auf die Frage, wie zu entscheiden wäre, wenn K. Barvermögen der Insolvenzschuldnerin zur Zahlung verwandt hätte, nicht an. http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht de Gruyter

LG Hamburg, Beschluss vom 10.8.2005 – 309 S 49/05, Anfechtung von Zahlungen des Geschäftsführers aus seinem Privatvermögen

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Walter de Gruyter GmbH & Co. KG
ISSN
1439-1589
eISSN
1612-7056
DOI
10.1515/dwir.2005.16.1.43
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Abstract

RECHTSPRECHUNG RECHTSPRECHUNG LG Hamburg, Anfechtung von Zahlungen des Geschäftsführers aus seinem Privatvermögen InsO §§ 131, 143 Beschluss vom 10. 8. 2005 ­ 309 S 49/05 Zahlungen des Gesellschafter-Geschäftsführers aus seinem Privatvermögen, welche das Vermögen der insolventen Gesellschaft nicht nachweisbar schmälern, sind nicht anfechtbar. (Leitsatz der Redaktion) Aus den Gründen Die Berufung wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Zur näheren Begründung wird auf den Beschluss vom 29. 6. 2005 verwiesen. [LG Hamburg, Beschluss vom 29. 6. 2005 ­ 309 S 49/05: »Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Rückgewähr gemäß §§ 143, 131 InsO liegen nicht vor, da zurückzugewähren nur das ist, was durch eine anfechtbare Rechtshandlung dem Vermögen des Schuldners entzogen und ohne diese Handlung zur Insolvenzmasse gehören würde (vgl. Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, § 143 Rdn. 3 und 20 m. w. N.). Der von dem Beklagten vereinnahmte Geldbetrag gehört nicht dazu, da er nicht aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin, sondern aus dem des Geschäftsführers K. stammte. Dies war in erster Instanz unstreitig. Insbesondere wird dieser Vortrag nicht in der Klageschrift bestritten. Zu entsprechenden vorprozessualen Angaben des Beklagten hat der Kläger in der Klageschrift lediglich ausgeführt, dass dieser Einwand zurückzuweisen sei und anschließend Ausführungen dazu gemacht, dass es nicht darauf ankomme, woher das Geld gekommen sei. Soweit die Behauptungen des Beklagten zur Herkunft des Geldes in der Berufungsbegründung bestritten werden soll, ist der Kläger mit diesem Vortrag gemäß § 531 ZPO ausgeschlossen. Auch den Ausführungen in der Berufungsbegründung zur behaupteten Gläubigerbenachteiligung vermag die Kammer nicht zu folgen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass K. vorhatte, mit seinen Zahlungen an den Beklagten eine Einlage bei der Insolvenzschuldnerin zu tätigen. Angesichts des ebenfalls in erster Insatnz unstreitigen Vortrages des Beklagten, wonach K. dem Beklagten gegenüber eine Bürgschaft für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin übernommen hatte, wollte K. mit seiner Zahlung keine Einlage bei der Insolvenzschuldnerin tätigen, sondern seine Verpflichtung aus der Bürgschaft erfüllen. Folge der Zahlung ist, dass soweit auf die Bürgschaft gezahlt wurde, die Forderung des Beklagten gegen die Insolvenzschuldnerin auf K. gemäß § 774 BGB überging, jedenfalls K. ein Anspruch gegen die Insolvenzschuldnerin gemäß § 670 BGB zusteht. Eine Veränderung der Vermögenslage der Insolvenzschuldnerin zum Nachteil der übrigen Gesellschaftsgläubiger trat dadurch nicht ein. . . .«] Die mit dem Schriftsatz vom 18. 7. 2005 vorgetragenen Gesichtspunkte geben der Kammer keine Veranlassung zu abweichender Beurteilung. Die Entscheidung des BGH vom 17. 2. 2002 ­ IX ZR 115/99 (NJW 2002, 1574) betrifft einen anderen Sachverhalt und ist deswegen nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Während dort die zurückverlangte Zahlung aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin kam, hat die Kammer hier davon auszugehen, dass sie aus dem Vermögen des Geschäftsführers K. stammt. Die Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO sind gegeben. Da die Kammer davon auszugehen hat, dass der gezahlte Betrag aus dem Vermögen des K. stammt, kommt es auf die Frage, wie zu entscheiden wäre, wenn K. Barvermögen der Insolvenzschuldnerin zur Zahlung verwandt hätte, nicht an.

Journal

Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrechtde Gruyter

Published: Dec 19, 2005

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