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LG Göttingen, Beschluß vom 2.10.2000 10 T 99/00, Prozeßkostenhilfe für das Verbraucherinsolvenzverfahren / AG Lübeck, Beschluß vom 4.2.2000 53b IN 19/00, Eigenverwaltung nur bei BetriebsfortfÜhrung

LG Göttingen, Beschluß vom 2.10.2000 10 T 99/00, Prozeßkostenhilfe für das... RECHTSPRECHUNG LG Göttingen, Beschl. v. 2. 10. 2000 DZWIR 2000, Heft 11 RECHTSPRECHUNG LG Göttingen, Prozeßkostenhilfe für das Verbraucherinsolvenzverfahren InsO §§ 4, 26; ZPO §§ 114 ff Beschluß vom 2. 10. 2000 ­ 10 T 99/00 Die Prozeßkostenhilfevorschriften der §§ 114 ff ZPO sind für das Verbraucherinsolvenzverfahren anwendbar (entgegen BGH, obiter dictum v. 16. 3. 2000 ­ IX ZB 2/00, DZWIR 2000, 290). ( Leitsatz der Redaktion ) Aus den Gründen Am 18. 7. 2000 hat die Schuldnerin den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt, in der Absicht, zu gegebener Zeit Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff InsO zu erlangen. Die Schuldnerin hat vorgelegt u. a. eine Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs, ein Vermögensverzeichnis, ein Gläubigerverzeichnis und einen Schuldenbereinigungsplan. Die Schuldnerin hat 2 Gläubiger mit einer Gesamtforderung in Höhe von 66.776,24 DM. Für das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren hat die Schuldnerin Prozeßkostenhilfe beantragt. Mit Beschluß vom 24. 7. 2000 hat das Amtsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, für das Insolvenzverfahren sei keine Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, denn die §§ 114 ff ZPO seien für das Insolvenzverfahren nicht entsprechend anwendbar. Dies folge aus den §§ 298 Abs. 1, 207 Abs. http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht de Gruyter

LG Göttingen, Beschluß vom 2.10.2000 10 T 99/00, Prozeßkostenhilfe für das Verbraucherinsolvenzverfahren / AG Lübeck, Beschluß vom 4.2.2000 53b IN 19/00, Eigenverwaltung nur bei BetriebsfortfÜhrung

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright © 2000 by Walter de Gruyter GmbH & Co. KG
ISSN
1439-1589
eISSN
1612-7056
DOI
10.1515/dwir.2000.031
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Abstract

RECHTSPRECHUNG LG Göttingen, Beschl. v. 2. 10. 2000 DZWIR 2000, Heft 11 RECHTSPRECHUNG LG Göttingen, Prozeßkostenhilfe für das Verbraucherinsolvenzverfahren InsO §§ 4, 26; ZPO §§ 114 ff Beschluß vom 2. 10. 2000 ­ 10 T 99/00 Die Prozeßkostenhilfevorschriften der §§ 114 ff ZPO sind für das Verbraucherinsolvenzverfahren anwendbar (entgegen BGH, obiter dictum v. 16. 3. 2000 ­ IX ZB 2/00, DZWIR 2000, 290). ( Leitsatz der Redaktion ) Aus den Gründen Am 18. 7. 2000 hat die Schuldnerin den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt, in der Absicht, zu gegebener Zeit Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff InsO zu erlangen. Die Schuldnerin hat vorgelegt u. a. eine Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs, ein Vermögensverzeichnis, ein Gläubigerverzeichnis und einen Schuldenbereinigungsplan. Die Schuldnerin hat 2 Gläubiger mit einer Gesamtforderung in Höhe von 66.776,24 DM. Für das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren hat die Schuldnerin Prozeßkostenhilfe beantragt. Mit Beschluß vom 24. 7. 2000 hat das Amtsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, für das Insolvenzverfahren sei keine Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, denn die §§ 114 ff ZPO seien für das Insolvenzverfahren nicht entsprechend anwendbar. Dies folge aus den §§ 298 Abs. 1, 207 Abs.

Journal

Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrechtde Gruyter

Published: Nov 23, 2000

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