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nende Angeklagte und/oder Verteidiger, der in diesem Zeitpunkt eine schriftliche Vertretungsvollmacht besitzen muss, vom Vorsitzenden über den wesentlichen Inhalt der Verhandlung zu unterrichten, soweit der Angeklagte oder der Verteidiger jeweils abwesend waren (vgl. § 329 Abs. 5 S. 1 StPO). Diese Pflicht besteht daher nicht, soweit der Verteidiger während der gesamten Verhandlung anwesend war. Die Pflicht besteht andererseits auch dann, wenn das Gericht zu einem späteren Zeitpunkt während der Verhandlung die Anwesenheit des Angeklagten für erforderlich gehalten und ihn zu einem Fortsetzungstermin geladen oder etwa vorgeführt hat.96 I. § 329 Abs. 5 S. 2 StPO § 329 Abs. 5 S. 2 StPO übernimmt die in § 329 Abs. 2 S. 2 StPO a.F. vorhandene Regelung und erweitert sie auf die Fälle, in denen sich der Angeklagte nach § 329 Abs. 1 S. 297 StPO während des Hauptverhandlungstermins entfernt. II. § 329 Abs. 6 StPO Fall des Abs. 1 S. 1 in Betracht, jedoch nicht, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung wirksam vertreten worden ist.98 Dies dürfte so zu verstehen sein, dass der Verteidiger den abwesenden Angeklagten bis zur Urteilsverkündung wirksam vertreten haben muss. Wiedereinsetzung ist im Fall des Abs. 1 S. 2 Nr. 1 1. Alt. zu gewähren,
Strafverteidiger – de Gruyter
Published: Feb 1, 2016
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