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Editorial

Editorial Anti-Doping-Gesetzgebung: Populistisch, scheinheilig Alle Bundestagsfraktionen schicken sich an, dem Doping strafrechtlich beizukommen. Demnächst wird der Regierungsentwurf eines Anti-Doping-Gesetzes beraten. Besitz, Erwerb, Anwendung verbotener Dopingstoffe oder Methoden sollen strafbar werden. So reagiert Politik auf öffentliche Empörung angesichts anhaltender Skandale: Symbolische Gesetzgebung. Sie suggeriert bloß politische Verantwortungsübernahme. Unter den gegenwärtigen Strafrechtsausweitungen ein Beispiel par excellence, wie Tugenden aufgeklärter Strafgesetzgebung vernachlässigt werden. Das Gegenteil wissensbasierter, Wirksamkeit und Folgen wägender, Strafrecht als ultima ratio verstehender Kriminalpolitik. Doppelte Moral: Die Politik fördert den Spitzensport gezielt auf erwartete weltweite Erfolge ­ Nationalprestige ­ hin. Bleiben sie aus, dann auch die Fördermittel von Staat und Sponsoren. Zugleich setzt man auf Bekämpfung des Dopings. Als ob nicht seit der Antike eine anthropologische Konstante sportlichen Wettkämpfen anhaftete ­ Doping, Fouls, Manipulationen aller Art. Als ob nicht alle Lebenswelten mit künstlichen Mitteln Leistungen zu steigern versuchten, wo natürliche an ihre Grenzen stoßen, sogar schon im Breitensport. Illusionär wird eine »Ethik des fairen, sauberen und gesunden Sports« mit »Vorbildfunktion für junge Menschen« reklamiert, obwohl diese vermeintlich heile Welt »kaputt und krank« macht. Behauptet wird, nur die Kriminalisierung ermögliche wirksame Doping-Kontrolle; verschwiegen wird eine gegenteilige regierungsamtliche Erkenntnis von 2013: Fünf europäische Länder mit Strafbarkeit des Eigendopings haben auf eine Abfrage http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Strafverteidiger de Gruyter

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright © 2015 by the
ISSN
0720-1605
eISSN
2366-2166
DOI
10.1515/stv-2015-0701
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Abstract

Anti-Doping-Gesetzgebung: Populistisch, scheinheilig Alle Bundestagsfraktionen schicken sich an, dem Doping strafrechtlich beizukommen. Demnächst wird der Regierungsentwurf eines Anti-Doping-Gesetzes beraten. Besitz, Erwerb, Anwendung verbotener Dopingstoffe oder Methoden sollen strafbar werden. So reagiert Politik auf öffentliche Empörung angesichts anhaltender Skandale: Symbolische Gesetzgebung. Sie suggeriert bloß politische Verantwortungsübernahme. Unter den gegenwärtigen Strafrechtsausweitungen ein Beispiel par excellence, wie Tugenden aufgeklärter Strafgesetzgebung vernachlässigt werden. Das Gegenteil wissensbasierter, Wirksamkeit und Folgen wägender, Strafrecht als ultima ratio verstehender Kriminalpolitik. Doppelte Moral: Die Politik fördert den Spitzensport gezielt auf erwartete weltweite Erfolge ­ Nationalprestige ­ hin. Bleiben sie aus, dann auch die Fördermittel von Staat und Sponsoren. Zugleich setzt man auf Bekämpfung des Dopings. Als ob nicht seit der Antike eine anthropologische Konstante sportlichen Wettkämpfen anhaftete ­ Doping, Fouls, Manipulationen aller Art. Als ob nicht alle Lebenswelten mit künstlichen Mitteln Leistungen zu steigern versuchten, wo natürliche an ihre Grenzen stoßen, sogar schon im Breitensport. Illusionär wird eine »Ethik des fairen, sauberen und gesunden Sports« mit »Vorbildfunktion für junge Menschen« reklamiert, obwohl diese vermeintlich heile Welt »kaputt und krank« macht. Behauptet wird, nur die Kriminalisierung ermögliche wirksame Doping-Kontrolle; verschwiegen wird eine gegenteilige regierungsamtliche Erkenntnis von 2013: Fünf europäische Länder mit Strafbarkeit des Eigendopings haben auf eine Abfrage

Journal

Strafverteidigerde Gruyter

Published: Jul 1, 2015

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