Access the full text.
Sign up today, get DeepDyve free for 14 days.
References for this paper are not available at this time. We will be adding them shortly, thank you for your patience.
Juristische Rundschau; 2015(5): 286286 Rezension DOI 10.1515/juru-2014-0068 Rezension zu Jurgeleit (Hrsg.), Betreuungsrecht Handkommentar (3. Auflage 2013) Das Kontingent an Betreuungen steigt in einer zunehmend älter werdenden Gesellschaft stetig an; so betrug 2012 die Zahl an Erstbestellungen 232.896. Der Nomos-Handkommentar »Betreuungsrecht«, herausgegeben von Professor Andreas Jurgeleit, besteht seit Mitte 2013 in der nun 3. Auflage, und trägt diesen Entwicklungen Rechnung, indem er kompakt die wichtigsten rechtlichen Aspekte der betreuungsrechtlichen Normen darstellt, bestehende Meinungsstreitigkeiten aufzeigt und praxisorientierte Lösungen präsentiert. Jurgeleits Kommentar dient sowohl Betreuungsgerichten und -behörden, Rechtspflegern, Berufs- und ehrenamtlichen Betreuern als auch sämtlichen anderen, mit dem Gebiet des Betreuungsrechts befassten Personen und Institutionen als wohlstrukturiertes Nachschlagewerk. Dieses besticht die Rechtspraxis insbesondere durch eine umfassende Darstellung des Verfahrensrechts. Auf die Ausführungen zu Anwendbarkeit und Inhalt der Norm folgen innerhalb der einzelnen Kommentierungen zumeist Hinweise auf die Bedeutung der Vorschrift für den Betreuer, die Gerichte und/oder die Betreuungsbehörden, sodass jeder rasch das für ihn relevante Wissen auffindet. Das ausführliche, gut gegliederte Stichwortverzeichnis hilft auf über 50 Seiten überdies bei der schnellen Recherche. Inhaltlich berücksichtigt das Werk sämtliche neue Gesetzgebung aus dem Bereich »Betreuungsrecht«: So kommentieren die Bearbeiter unter anderem das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts über die Intensivierung des persönlichen Kontakts vom 29.6.2011 (BGBl. 2011 I S. 1306), in dessen Zuge der Entlassungsgrund des fehlenden persönlichen Kontakts gem. §1908 b I 2 BGB eingefügt worden ist. In §1906 BGB hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Regelung der betreuungsgerichtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18.2.2013 (BGBl. 2013 I S. 266) integriert; auch diesen Neuerungen trägt Jurgeleits Neuauflage hinreichend Rechnung. Ebenfalls thematisiert der Kommentar die Auswirkungen letzterer Reform auf die Patientenverfügung i. S. d. §1901aBGB. Darüber hinaus würdigt er die Ergänzungen der §§278, 283, 319, 326FamFG um eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Anwendung unmittelbaren Zwangs und für Eingriffe in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung vom 5.12.2012 (BGBl. 2012 I S. 2418). Auf dem Gebiet des Kostenrechts erhält die Ablösung der KostO durch das GNotKG vom 23.7.2013 (BGBl. 2013 I S. 2586) Einzug in die verfahrensrechtlichen Kommentierungen der Neuauflage. Ebenso fließt das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde vom 28.8.2013 (BGBl. 2013 I S. 3393), das zum 1.7.2014 in Kraft treten soll, in die Vorbemerkungen zum Betreuungsbehördengesetz mit ein. Neben den vorgenannten rechtlichen Änderungen berücksichtigt Jurgeleits Neufassung die seit der Vorauflage zum Betreuungsrecht ergangene Rechtsprechung. Das Literaturverzeichnis haben die Bearbeiter um einige neue Werke zum FamFG und SGB XII ergänzt. So ist und bleibt der Jurgeleit ein zuverlässiger Helfer in einer schwierigen, von Umwälzungen betroffenen Spezialmaterie. Prof. Dr. Dirk Olzen: Düsseldorf
Juristische Rundschau – de Gruyter
Published: May 1, 2015
You can share this free article with as many people as you like with the url below! We hope you enjoy this feature!
Read and print from thousands of top scholarly journals.
Already have an account? Log in
Bookmark this article. You can see your Bookmarks on your DeepDyve Library.
To save an article, log in first, or sign up for a DeepDyve account if you don’t already have one.
Copy and paste the desired citation format or use the link below to download a file formatted for EndNote
Access the full text.
Sign up today, get DeepDyve free for 14 days.
All DeepDyve websites use cookies to improve your online experience. They were placed on your computer when you launched this website. You can change your cookie settings through your browser.