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Beiträge zur Auslegung des Sachsenspiegels von H ci nr . M S c h u s t e r . . In einer Abhandlung »lieber die deutschen Königswahlen im 12. und 13. Jahrhundert" (Forschungen zur deutschen'Gesch. XX, 305-- 338) hat Prof. L. Weiland, dem wir ausser gediegeuen quellenkritiscben Arbeiten auch die neue Ausgabe der sächsischen Weltchronik verdauken, den bekannten Satz des Sachsenspiegels Ldr. III 57 § 2 auf Grund geschichtlich bezeugter Thatsachen abermals untersucht, und kommt zu dem Ergobuiss, dass Eike von Repgow eben durch solche beson dere Umstände veranlasst worden sei, dem Herrscher Böhmens »die deutsche Nationalität und damit das Vorwahlrecht abzusprechen" (S. 306). Die juristische Vermittlung dafür soll Ldr. III 73 § 2 ge boten haben. Wir werden auf diese Stelle zurückkommen. Weiland geht davon aus, dass Artikel 57 in Widerspruch mit dem wirklichen Verfahren bei der Wahl Friedrichs II., des Zeitge nossen Eikes, stehe, da der Böhmenkönig als Theilnehmer an dieser Wahl von niemand Geringerem als dem Gewählten selbst in dank barer Anerkennung bezeichnet wird. Er weiss sich daher die Unver einbarkeit des Sachsenspiegels mit jenen Wahlereignissen nur daraus zu erklären, dass die sächsischen Fürsten dem König von Böhmen Wenzel I (1230-- 1253) das Recht
Mitteilungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung – de Gruyter
Published: Dec 1, 1882
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