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Becker, Malte Johannes, Notverordnung und Decreto-Legge

Becker, Malte Johannes, Notverordnung und Decreto-Legge Die bei Matthias Schmoeckel (Bonn) entstandene Dissertationsschrift geht in einem vergleichenden verfassungsgeschichtlichen Ansatz von der Annahme aus, dass die Verfassungen Italiens (1947) und Deutschlands (1949) es der gesamtstaatlichen Exekutive ermöglichen, unmittelbar geltendes Recht im Gesetzesrang zu setzen, ohne dass die Legislative „an dieser Schaffung beteiligt“ ist (17). Doch gebe es einen national unterschiedlichen „Zugang“ zur „Notgesetzgebung“. Bereits in seinen einleitenden Thesen hebt Malte Johannes Becker hervor, dass zum Zeitpunkt der Verfassunggebung „die Vorstellungen eines überpositiven Notrechts […] in Italien in viel größerem Maße anerkannt waren“ und sich hier bereits unter der Geltung des Statuto Albertino, 1848–1947, aus der Anerkennung einer potestas extraordinaria zugunsten der Exekutive, also einer Rechtsquelle mit „metaphysischer Entität“ (Bernd Rüthers, 7f., 139f.), ergeben habe. Dies begründet er mit dem Einfluss des Istituzionalismo, wonach im Sinne von Romano) Santi Romano, L´ordinamento giuridico, Florenz 1977.) sowie Hauriou) Maurice Hauriou, Aux Sources du droit, Paris 1933.) das Recht immer eine gegebene soziale Realität spiegeln muss (150–156). In Deutschland hingegen habe ,ein voluntaristischer Positivismus‘ im Sinne von Hans Kelsen bei der verfassungsrechtlichen Verankerung der Notgesetzgebung dazu geführt, dass allein die Quelle des geschriebenen Rechts über deren Voraussetzungen und Folgen entscheide. So hätten die den nationalen Verfassungsberatungen zu Grunde liegenden unterschiedlichen methodischen http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte Germanistische Abteilung de Gruyter

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Publisher
de Gruyter
Copyright
© 2022 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston
ISSN
0323-4045
eISSN
2304-4861
DOI
10.1515/zrgg-2022-0019
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Abstract

Die bei Matthias Schmoeckel (Bonn) entstandene Dissertationsschrift geht in einem vergleichenden verfassungsgeschichtlichen Ansatz von der Annahme aus, dass die Verfassungen Italiens (1947) und Deutschlands (1949) es der gesamtstaatlichen Exekutive ermöglichen, unmittelbar geltendes Recht im Gesetzesrang zu setzen, ohne dass die Legislative „an dieser Schaffung beteiligt“ ist (17). Doch gebe es einen national unterschiedlichen „Zugang“ zur „Notgesetzgebung“. Bereits in seinen einleitenden Thesen hebt Malte Johannes Becker hervor, dass zum Zeitpunkt der Verfassunggebung „die Vorstellungen eines überpositiven Notrechts […] in Italien in viel größerem Maße anerkannt waren“ und sich hier bereits unter der Geltung des Statuto Albertino, 1848–1947, aus der Anerkennung einer potestas extraordinaria zugunsten der Exekutive, also einer Rechtsquelle mit „metaphysischer Entität“ (Bernd Rüthers, 7f., 139f.), ergeben habe. Dies begründet er mit dem Einfluss des Istituzionalismo, wonach im Sinne von Romano) Santi Romano, L´ordinamento giuridico, Florenz 1977.) sowie Hauriou) Maurice Hauriou, Aux Sources du droit, Paris 1933.) das Recht immer eine gegebene soziale Realität spiegeln muss (150–156). In Deutschland hingegen habe ,ein voluntaristischer Positivismus‘ im Sinne von Hans Kelsen bei der verfassungsrechtlichen Verankerung der Notgesetzgebung dazu geführt, dass allein die Quelle des geschriebenen Rechts über deren Voraussetzungen und Folgen entscheide. So hätten die den nationalen Verfassungsberatungen zu Grunde liegenden unterschiedlichen methodischen

Journal

Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte Germanistische Abteilungde Gruyter

Published: Jul 1, 2022

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