TY - JOUR AU1 - Pree, Von Helmuth AB - KmCHENRECHTSTHEORIE ALS EIGENSTÄNDIGE KANONISTISCHE GRUNDLAGENDISZIPLIN Von Helmuth Pree I. Einleitung: Kanonisches Recht als vielschichtige Wirklichkeit Der Gegenstand der Kanonistik als Wissenschaft, ihr Materialobjekt, stellt eine vielschichtige Wirklichkeit dar. Denn das Recht der Kirche - in einem umfas­ senden Sinn verstanden - erschöpft sich keineswegs in der Summe geltender Rechtsvorschriften; es umfasst auch alle Einzelentscheidungen, Einzelanord­ nungen, bestehende Verträge, Ämter, Verfassungsstrukturen, bestehende E­ hen, aufgelöste und für nichtig erklärte Ehen usw. - kurz: es umfasst auch die Rechtswirklichkeit. Insoweit besteht kein wesentlicher Unterschied zum Recht profaner Rechtsgemeinschaften. Das kanonische Recht bezieht sich jedoch darüber hinaus auf eine Wirklichkeit, welche dieses Recht und seine Normen bei weitem übersteigt; es ist das Recht der Kirche, die sich als Zeichen und Werkzeug des Heils, als Heilssakrament, versteht (vgl. LG 1; 8). Die Kirche ist "auch im nichtsakramentalen Bereich sakramentale Heilsgemeinschaft, so dass alle rechtliche Ordnung und Gestaltung irgendwie auf Vermittlung des Heiles hingeordnet ist. "2 Es birgt deshalb in sich auch eine Tiefendimension, die in das hineinreicht, was wir "ius divinum" bezeichnen. So sind nicht wenige Nor­ men des Kirchenrechts mehr oder weniger unmittelbare, aber stets kontingente Konkretisierungen des göttlichen Rechts als eines wesentlichen und in seiner Substanz unwandelbaren normativen Grundbestandes der Kirche. TI - Kirchenrechtstheorie als Eigenständige Kanonistische Grundlagendisziplin JF - Archiv für Katholisches Kirchenrecht DO - 10.30965/2589045X_178-01-90000005 DA - 0001-01-01 UR - https://www.deepdyve.com/lp/brill/kirchenrechtstheorie-als-eigenst-ndige-kanonistische-w2wSsxYEB0 SP - 52 EP - 67 VL - 178 IS - 1 DP - DeepDyve ER -