TY - JOUR AU - Oetker, Hartmut AB - ,). Aufsätze -- Oetker, Das Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer beim Betriebsübergang DZWir1993,Heft4 vergleich eine öffentliche Urkunde in diesem Sinne wäre, dann würde dies zu einer Freizügigkeit dieses Titels im Rahmen des sachlichen Geltungsbereichs zahlreicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge führen. Das praktisch bedeutsamste Übereinkommen auf diesem Gebiet ist das EuGVÜ, das in Art. 50 vorsieht, daß ,,öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, in einem anderen Vertragsstaat auf Antrag in dem Verfahren nach den Artikeln 31 ff mit der Vollstreckungsklausel versehen" werden41. Das EuGVÜ definiert den Begriff der öffentlichen Urkunde nicht. Es ist aber unbestritten, daß er notarielle Urkunden umfaßt42. Der Anwaltsvergleich des S 1044 b ZPO ist nun keine notarielle Urkunde im eigentlichen Sinn. Denn er ist nicht von dem Notar in den Grenzen seiner Amtsbefugnis errichtet. Nur Inverwahrungnahme, Klauselerteilung und Vollstreckbarerklärung erfolgen durch den Notar. Auch unter den Begriff der öffentlichen Urkunde in $ 415 Abs. l ZPO paßt der Anwaltsvergleich nicht direkt. Nach dieser Norm muß die öffentliche Urkunde ,,von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden" sein. Dennoch wird man nach dem Telos des TI - Das Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer beim Betriebsübergang zwischen Freiheitsschutz und Bestandsschutz JF - Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht DO - 10.1515/dwir.1993.3.4.136 DA - 1993-01-01 UR - https://www.deepdyve.com/lp/de-gruyter/das-widerspruchsrecht-der-arbeitnehmer-beim-betriebs-bergang-zwischen-mmJEa3pRoG SP - 136 EP - 145 VL - 3 IS - 4 DP - DeepDyve ER -