TY - JOUR AU - LSG Nordrh.-Westf., AB - 242 MedR 1998, Heft 5 Rechtsprechung men können. Die Ermächtigung zur Regelung dieser Be- zur Folge, daß die in § 73 Abs. 1a Satz 3 SGB V genannten dingungen umfaßt aber nicht die Befugnis, einzelne Inter- Ärzte bis zum Ablauf der Optionsfrist am 31. 12. 1995 nisten ohne Teilgebietsbezeichnung unabhängig von den Hausärzte mit eingeschränkter Rechtsposition gewesen im jeweiligen Behandlungsfall erbrachten Leistungen für wären. Das ist indessen vom Gesetz nicht gedeckt. einen bestimmten Zeitraum generell von der Teilnahme an Da Ziff. 4 der Übergangsvereinbarung der Spitzenver- der hausärztlichen Vergütungsregelung auszuschließen. bände v. 16. 2. 1994 unwirksam ist, hat das SG die Ho- Aus § 73 Abs. 1a SGB V ist abzuleiten, daß diejenigen norarbescheide der Bekl. für die Quartale II/1994, III/1994 Internisten ohne Teilgebietsbezeichnung, die bereits am und I/1995 zu Recht aufgehoben. Die Bekl. muß über den 1. 1. 1993 an der vertragsärztlichen Versorgung teilgenom- Anspruch des Kl. auf Gewährung der hausärztlichen Vergü- men haben, berechtigt sind, längstens bis zum 31. 12. 1995 tung ohne Anwendung der 30 %-Grenze neu entscheiden. sowohl hausärztlich wie fachärztlich tätig zu sein. Bis zu diesem Zeitpunkt mußten diese Ärzte sich für die eine oder (Eingesandt und bearbeitet von Rechtsanwalt die andere Versorgungsform entscheiden. TI - Investitionskostenabschlag bei ambulanter Notfallbehandlung in Hochschulkliniken JF - Medizinrecht DO - 10.1007/s003500050097 DA - 1998-05-01 UR - https://www.deepdyve.com/lp/springer-journals/investitionskostenabschlag-bei-ambulanter-notfallbehandlung-in-xoNp0XJhIO SP - 242 EP - 245 VL - 16 IS - 5 DP - DeepDyve ER -