TY - JOUR AU1 - LG Essen, AB - Rechtsprechung MedR 1998, Heft 8 367 einer Sitzwache nicht in jedem Falle verhindert werden die Blutentnahmetätigkeit – ist. Würde man ein Arbeits- können. Unabhängig davon ist es dem Senat bekannt, daß verhältnis annehmen, so könnte sich der Arzt auf im Alkoholdelir auch Schutzgitter am Bett ohne merkliche Arbeitnehmerschutzrecht – u. a. auf das Kündigungs- Verzögerung überwunden werden können. Unmittelbar schutzgesetz – berufen. Nimmt man dagegen an, daß hierbei oder danach ist ein Sturz auf den Boden damit lediglich ein Dienstverhältnis vorliegt, so sind die Rege- nicht ausgeschlossen. lungen des BGB über den Dienstvertrag anzuwenden. 2. Das Anlegen eines Sturzhelms wäre allein zum Schutz Wäre der Arzt Arbeitnehmer, so könnte die Polizei- des Kopfes geeignet gewesen, hätte aber für sonstige Ge- behörde oder das Land den Vertrag mit dem Arzt nur fährdungen z. B. bei einem Sturz aus dem Fenster oder unter Einhaltung der in § 622 BGB geregelten Kündi- dergleichen nicht hinreichend Schutz erbracht. Zudem gungsfristen auflösen; ein Dienstverhältnis könnte gemäß wäre es nicht möglich gewesen, dem [Antragsteller] das § 621 BGB gekündigt werden. Mit der Abgrenzung Tragen eines solchen Helms auch zur Bettruhe zwangswei- zwischen Arbeitnehmern und freien Mitarbeitern hatte se aufzuerlegen, da eine solche Maßnahme unverhältnis- sich TI - Zum Status eines Arztes, der für die Polizei Blutentnahmen durchführt JF - Medizinrecht DO - 10.1007/s003500050133 DA - 1998-08-01 UR - https://www.deepdyve.com/lp/springer-journals/zum-status-eines-arztes-der-f-r-die-polizei-blutentnahmen-durchf-hrt-uKTe9pBLXr SP - 367 EP - 368 VL - 16 IS - 8 DP - DeepDyve ER -