TY - JOUR AU - Schulenburg*, Dirk AB - Medizinrecht tion ausgeschlossen ist, nicht aber das Praxis allein durch seine physische An- Fazit für die Praxis pure Betätigen der „delete-Taste“. wesenheit die Möglichkeit der Überwa- Nach dem Gesagten ist eine Fernwartung chung des Technikers und ist ggf. zum von Software in der Arztpraxis gänzlich 3. Gleiches gilt aber auch für das Ver- Einschreiten in der Lage, wenn ein Zu- ausgeschlossen, die Fernwartung von bringen des gesamten Rechners aus den griff auf die personenbezogenen Daten Hardware bedenklich. Die lokale Wartung Praxisräumen. Auch hier sollte der Da- durch den Techniker droht. ist nur dann zulässig, wenn jeder Patient tenbestand zuvor gesichert und auf dem Dies ist nach der geschilderten zuvor schriftlich seine Einwilligung erteilt Rechner sicher gelöscht werden. Rechtslage auch zwingend erforderlich, hat. Ausreichend dürfte es aber auch sein, will sich der Arzt nicht im Falle eines dass mittels ständiger Überwachung 4. Bei der softwaremäßigen Wartung neugierigen Technikers dem Vorwurf durch einen Geheimhaltungsverpflichte- und Pflege dürfte es unseres Erachtens des Bruches der Schweigepflicht ausge- ten mit der jederzeitigen Möglichkeit des jedoch ausreichend sein, wenn der Arzt setzt sehen, dürfte aber auch ausrei- Eingreifens der Geheimnisschutz bezüg- während des gesamten Vorgangs anwe- chend sein, um den straf- und daten- lich der TI - Haftungsverhältnisse in einer Gemeinschaftspraxis Die Mitglieder einer Gemeinschaftspraxis haften gesamtschuldnerisch für Behandlungsfehler des behand ... JF - Manuelle Medizin DO - 10.1007/s003370050146 DA - 2000-04-11 UR - https://www.deepdyve.com/lp/springer-journals/haftungsverh-ltnisse-in-einer-gemeinschaftspraxis-die-mitglieder-einer-tCPGL2EfVr SP - 90 EP - 91 VL - 38 IS - 2 DP - DeepDyve ER -