TY - JOUR AU - Andrae, Marianne AB - ~?/ Anerkennung und Vollstreckung yon Entscheidungen sowie die Beachtung der friiheren Rechtshfingigkeit nach der EheVO (Briissel II-Verordnung) * Marianne Andrae** I. Einfiihrung 1. Bisherige Rechtslage Die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen ist multilateral im Lu- xemburger CIEC-Ubereinkommen 1 und im Haager Ubereinkommen tiber die An- erkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen vom 01.06.1970 geregelt. Dem Luxemburger CIEC-Ubereinkommen geh6ren von den EU-Mitgliedstaaten nut Osterreich und die Niederlande an, dem Haager Ubereinkommen immerhin Dfine- mark, Schweden, das Vereinigte K/Snigreich, Finnland, Norwegen, die Niederlande, Portugal, Italien und Luxemburg. Im Verh~iltnis zu den anderen EU-Mitgliedstaaten galten - soweit nicht bilaterale Abkommen auch diese Problematik betrafen - die jeweiligen nationalen Vorschriften. In Deutschland bedurfte es der f6rmlichen Fest- stellung der Anerkennungsffihigkeit von auslgndischen Entscheidungen in Ehe- sachen. 2 Dieser ,,vertragslose" Zustand und die im Vergleich zum EuGVU 3 bzw. Lugl214 und heute der EuGVVO 5 erschwerten Bedingungen fiir die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen stellten ein Hemmnis for die Mobilitfit der Men- schen innerhalb der Europ~iischen Gemeinschaften dar. 6 Die Problematik der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, war bisher zwischen den EU-Mitglied- staaten durch das MSA 7 und das Luxemburger Sorgerechtstibereinkommen 8 gere- gelt. Dem MSA geh6ren nicht alle EU-Staaten TI - Anerkennung und vollstreckung von entscheidungen sowie die beachtung der früheren rechtshängigkeit nach der EheVO (Brüssel II-Verordnung) JF - ERA Forum DO - 10.1007/s12027-003-0017-9 DA - 2003-03-01 UR - https://www.deepdyve.com/lp/springer-journals/anerkennung-und-vollstreckung-von-entscheidungen-sowie-die-beachtung-ryNEYHyCd7 SP - a28 EP - a53 VL - 4 IS - 1 DP - DeepDyve ER -