TY - JOUR AU - LG Essen, AB - Rechtsprechung MedR 1998, Heft 12 565 SGB V, die vergleichbar strenge sowohl apparative als auch Überlebensfähigkeit gesichert, nicht als Bestandsschutz für personelle Voraussetzungen für die Erbringung von MRT- das Fach an sich, sondern im Sinne des Gemeinwohls. Leistungen in der GKV aufstellt . Denn: Ohne Absicherung der wirtschaftlichen Grundlage bb) Ferner ist zumindest offen, ob die MRT tatsächlich kann das Fach seinen Beitrag zur Gesundheitsversorgung so ungefährlich für den Patienten ist, wie es das OLG dar- nicht leisten. Letzteres verkennt das OLG, wenn es aus- stellt. Das Amt für Arbeitsschutz hat für Schwangere ein führt, daß wirtschaftliche Gründe die – ausschließliche – Beschäftigungsverbot in Arbeitsbereichen, in denen Feld- Zuordnung der Durchführung der MRT-Untersuchungen stärken größer als 0,3 TESLA auftreten, erlassen. Die Strah- der Arme und Beine zum Fachgebiet der Radiologie nicht lenschutzkommission hat in einer „Empfehlung zur Ver- rechtfertigen könnten und es schon nicht Regelungszweck meidung gesundheitlicher Risiken bei der Anwendung der Weiterbildungsordnung sei, die Fachgebiete unter dem magnetischer Resonanzverfahren in der medizinischen Dia- Gesichtspunkt wirtschaftlich sinnvoller Organisationsein- gnostik“ ebenfalls den Aufenthalt von Schwangeren im heiten gegeneinander abzugrenzen. Dies ist vielmehr ein Magnetraum nicht empfohlen und Grenzwerte für die Ex- Gesichtspunkt, den das Bundesverfassungsgericht im Fach- position durch statische TI - Verpflichtung zur Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes bei Beendigung einer Gemeinschaftspraxis (Anm.: F.-J. Dahm) JF - Medizinrecht DO - 10.1007/s003500050185 DA - 1998-12-01 UR - https://www.deepdyve.com/lp/springer-journals/verpflichtung-zur-ausschreibung-eines-vertragsarztsitzes-bei-nL3SCFXgWx SP - 565 EP - 569 VL - 16 IS - 12 DP - DeepDyve ER -