TY - JOUR AU - Pfälz. OLG Saarbrücken, AB - Rechtsprechung MedR 1999, Heft 9 419 Geburt wurde sie von anwesenden Kinderärzten versorgt. Wegen Darlegungslast für die Haftung einer postpartal zunehmenden Dyspnoe war noch im Krankenhaus einer – unselbständig tätigen – Stationsärztin eine Intubation und Beatmung erforderlich. Der Transport in die für einen Geburtsschaden Kinderklinik verlief unauffällig. Dort wurde die Kl. stationär bis zum 2. 12. 1983 behandelt. BGB §§ 276, 278, 823, 847; ZPO § 253 Die 2. Zivilkammer des LG Zweibrücken hat Sachverständigen- 1. Zur Darlegungslast des Patienten im Arzthaf- beweis erhoben und die Klage durch Urt. v. 11. 7. 1997 abgewiesen. tungsprozeß, wenn ein Arzt des nachgeordneten Dien- Gegen dieses Urteil hat die Kl. Berufung eingelegt. stes für den Schaden persönlich in Anspruch genom- men werden soll, der durch ungenügende Geburtshilfe Aus den Gründen: Die Berufung ist zulässig. Der entstanden sei, und wenn der leitende Arzt maßgeb- Rechtsstreit ist bezüglich der gegen die Bekl. zu 3) gerich- liche Behandlungsentscheidungen zuvor getroffen hatte, teten Klage entscheidungsreif. Die Berufung ist insoweit anschließend jedoch zumindest die eigentliche Geburt unbegründet und durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO zu- selbst geleitet hatte. rückzuweisen. 2. Eine Stationsärztin, welche dem gynäkologischen Die Klage gegen die Bekl. zu 3) ist nicht begründet. Die Chefarzt TI - Darlegungslast für die Haftung einer – unselbständig tätigen – Stationsärztin für einen Geburtsschaden JF - Medizinrecht DO - 10.1007/s003500050307 DA - 1999-09-01 UR - https://www.deepdyve.com/lp/springer-journals/darlegungslast-f-r-die-haftung-einer-unselbst-ndig-t-tigen-stations-ky0doEy95d SP - 419 EP - 420 VL - 17 IS - 9 DP - DeepDyve ER -