TY - JOUR AU1 - VGH Bad.-Württ., AB - Rechtsprechung MedR 2001, Heft 4 215 standen werden kann, dass eine Unterrichtung mit Blick kammer lehnte die Anerkennung im wesentlichen mit auf die im Einzelfall in Betracht kommenden Leistungen der Begründung ab, die Tätigkeit „in eigener Praxis“ und Entgelte zu erfolgen hat. Die vorstehend abgedruckte verlange eine hauptberufliche Tätigkeit als niedergelasse- Entscheidung des LG Duisburg verdeutlicht die diesbezüg- ner Arzt im Sinne von § 10 der Berufsordnung der Lan- lichen Anforderungen im Falle der Inanspruchnahme desärztekammer Baden-Württemberg (in der Fassung wahlärztlicher Leistungen. Zum einen ist eine Information vom 10. 12. 1986). Während das Verwaltungsgericht die zum Leistungsinhalt erforderlich, wobei diese klarstellen Auffassung der Landesärztekammer bestätigte und zu- muss, worin die wahlärztlichen Leistungen bestehen und sätzlich darauf abhob, der Begriff „Tätigkeit in eigener wie sich der Unterschied zur ärztlichen Versorgung im Praxis“ setze voraus, daß der Arzt seine gesamte Tätig- Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen darstellt. keit in voller eigener Verantwortung ausführe – was Zum anderen ist eine detaillierte Information über die beim Kläger jedenfalls hinsichtlich der personellen, nach der GOÄ abzurechnenden Entgelte der wahlärzt- räumlichen und sächlichen Entscheidungen nicht der lichen Leistungen notwendig. Insofern reicht allein die Fall war –, stellt sich der VGH auf den Standpunkt, für Vorlage oder TI - Auslegung des Begriffs “allgemeinmedizinische Tätigkeit in eigener Praxis” JF - Medizinrecht DO - 10.1007/s003500100442 DA - 2001-04-01 UR - https://www.deepdyve.com/lp/springer-journals/auslegung-des-begriffs-allgemeinmedizinische-t-tigkeit-in-eigener-bAeIL00q2e SP - 215 EP - 218 VL - 19 IS - 4 DP - DeepDyve ER -