TY - JOUR AU - Mundt, Joachim AB - Damit treten alle Folgen ein, die das Gesetz an den Akt des Beginns einer strafrechtlichen Untersuchung knüpft, Z. B. der Übergang aus der Rechtsstellung des nur Steuerpflichtigen in die des auch strafrechtlich Beschuldigten. Diesen Akt kann man nicht willkürlich hinausschieben. Man kann es nur unterlassen, die Folgerungen daraus zu ziehen, z. B. den Betroffenen als Beschuldigten zu behandeln oder ihm bekannt zu geben, daß er sich nunmehr im Stande des Beschuldigten befindet 51 )· ß) Der Unausweichlichkeit der Konkurrenz der beiden Verfahren kommt deswegen so große Bedeutung zu, weil" die Stellung des Betroffenen in beiden Verfahren sehr verschieden, ja nahezu völlig entgegengesetzt ist: so kann er im Steuervef'fahren weitgehend, bis zur Offenbarung von Straftaten 52 ) zur Auskunft gezwungen werden (§ 202 RAO); im Strafrecht gibt es einen solchen Zwang nicht (§ 438 S. 2 RAO)53). Umgekehrt hat der Betroffene als Steuerpflichtiger das Recht, in Zweifelsfällen als erster befragt (und damit unterrichtet) zu 54werden (§ 209 RAO), als Beschuldigter hingegen nicht* ). Eine steuerliche Prüfung ist grundsätzlich auf den engen Rahmen des § 195 RAO beschränkt, eine strafrechtliche Untersuchung nicht 55 ). Auf Schritt und Tritt muß sich unter diesen Umständen die Frage erheben, welcher Status vorgeht: der TI - Ermäßigung der Hypothekengewinnabgabe bei Tilgungshindernissen vor der Währungsreform JF - Juristische Rundschau DO - 10.1515/juru.1956.1956.12.445 DA - 1956-01-01 UR - https://www.deepdyve.com/lp/de-gruyter/erm-igung-der-hypothekengewinnabgabe-bei-tilgungshindernissen-vor-der-UgqyrPfc7A SP - 445 EP - 452 VL - 1956 IS - 12 DP - DeepDyve ER -