TY - JOUR AU1 - LSG Nordrh.-Westf., AB - Rechtsprechung MedR 2001, Heft 2 103 26. 1. 1985 amtierenden Vorstandsvorsitzenden theoretisch schädigungsordnung der Kl. verständlich, wonach die Pau- bis zum 30. 1. 2013, also für insgesamt 28 Jahre, eine schalentschädigung deutlich höher ist als die Praxisausfall- Übergangsentschädigung zu zahlen gewesen wäre. Zutref- entschädigung. Es kann schwerlich angenommen werden, fend hat das LSG ausgeführt, dass für eine derartige, auf dass das Ministerium der Kl. verbieten will, den monat- eine lebenslange Versorgung hinauslaufende Übergangsent- lichen Zahlbetrag der Übergangsentschädigung auf 4500,– schädigung kein rechtfertigender Grund besteht. DM zu begrenzen, wenn die Kl. der Aufsichtsanordnung Der Zeitraum, für den die Übergangsentschädigung folgt und die Pauschalentschädigung bei gleichzeitiger Er- längstens gezahlt werden darf, ist aus ihrer Zielsetzung ab- höhung der Praxisausfallentschädigung in dieser Höhe fest- zuleiten. Diese besteht darin, dem Vorstandsvorsitzenden setzt. Daraus ergibt sich, dass der Anknüpfungspunkt für die den Übergang zur ausschließlich vertragsärztlichen Tätig- Berechnung der Übergangsentschädigung von geringerer keit nach der Beendigung des Amtes wirtschaftlich zu er- Bedeutung ist als ihre absolute Höhe. Im Übrigen ist die leichtern. Eine echte Altersversorgung kann und darf sie von der Kl. praktizierte Orientierung der Übergangsent- nicht sein, weil eine solche mit der Entscheidung der Kl. schädigung an der pauschalen Aufwandsentschädigung sach- kollidieren würde, TI - Zu den Voraussetzungen für die Ausübung Kassenärztlicher und der Verpflichtung, die erbrachten Leistungen zu dokumentieren und abzurechnen JF - Medizinrecht DO - 10.1007/s003500000406 DA - 2001-02-01 UR - https://www.deepdyve.com/lp/springer-journals/zu-den-voraussetzungen-f-r-die-aus-bung-kassen-rztlicher-und-der-NV6H0sZR2W SP - 103 EP - 105 VL - 19 IS - 2 DP - DeepDyve ER -