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Par Cum Pari

Par Cum Pari 11. ABHANDLUNGEN Rechtliche Implikationen des ökumenischen Dialogs Von Helmuth Pree* Fragestellung und Problemaufriss Schließen zwei oder mehrere Staaten miteinander ein Abkommen, so ist die gemeinsame Rechtsgrundlage, auf der sie das tun und auf deren Basis sie ihre Rechtssubjektivität gegenseitig anerkennen, nicht zweifelhaft. Sie agieren auf der Ebene des Völkerrechts und können vom Vorliegen der Völkerrechtssub­ jektivität des Vertragspartners ausgehen. Gänzlich anders verhält es sich, wenn getrennte Kirchen konfessionsübergreifende Verträge schließen wollen. Zwischen den christlichen Konfessionen gibt es bekanntlich keine gemeinsame, von allen Kirchen anerkannte Rechtsordnung. So beschränkt sich die Geltung des katholischen Kirchenrechts, insoweit es positiv-menschliches Kirchenrecht ist, grundsätzlich auf Katholiken (c. 10 CIC; c. 1490 CCEO). Der aus der Sicht der Katholischen Kirche denkbare Verweis auf einen möglichen übereinstim­ mend anerkannten Grundbestand eines göttlichen Rechts (ius divinum) hilft nicht weiter. Denn bereits die Kategorie ius divinum und erst recht dessen kon­ krete Inhalte bilden überaus kontroverse Themen im Gespräch zwischen den Konfessionen. Es genügt diesbezüglich, auf das Beispiel der Begründung des • Der vorliegenden Abhandlung liegt die Antrittsvorlesung zugrunde, welche der Verfasser am 13.Juli 2006 an der Ludwig-Maximilians-Universität München gehalten hat. 1 Vgl. Volker Epping, Völkerrechtssubjekte: Knut Ipsen, Völkerrecht, München 52004,55-111 sowie Wolff Heintschel von Heinegg, Die völkerrechtlichen http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Archiv für Katholisches Kirchenrecht Brill

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Publisher
Brill
Copyright
Copyright © Koninklijke Brill NV, Leiden, The Netherlands
ISSN
0003-9160
eISSN
2589-045x
DOI
10.30965/2589045X-174-02-90000003
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Abstract

11. ABHANDLUNGEN Rechtliche Implikationen des ökumenischen Dialogs Von Helmuth Pree* Fragestellung und Problemaufriss Schließen zwei oder mehrere Staaten miteinander ein Abkommen, so ist die gemeinsame Rechtsgrundlage, auf der sie das tun und auf deren Basis sie ihre Rechtssubjektivität gegenseitig anerkennen, nicht zweifelhaft. Sie agieren auf der Ebene des Völkerrechts und können vom Vorliegen der Völkerrechtssub­ jektivität des Vertragspartners ausgehen. Gänzlich anders verhält es sich, wenn getrennte Kirchen konfessionsübergreifende Verträge schließen wollen. Zwischen den christlichen Konfessionen gibt es bekanntlich keine gemeinsame, von allen Kirchen anerkannte Rechtsordnung. So beschränkt sich die Geltung des katholischen Kirchenrechts, insoweit es positiv-menschliches Kirchenrecht ist, grundsätzlich auf Katholiken (c. 10 CIC; c. 1490 CCEO). Der aus der Sicht der Katholischen Kirche denkbare Verweis auf einen möglichen übereinstim­ mend anerkannten Grundbestand eines göttlichen Rechts (ius divinum) hilft nicht weiter. Denn bereits die Kategorie ius divinum und erst recht dessen kon­ krete Inhalte bilden überaus kontroverse Themen im Gespräch zwischen den Konfessionen. Es genügt diesbezüglich, auf das Beispiel der Begründung des • Der vorliegenden Abhandlung liegt die Antrittsvorlesung zugrunde, welche der Verfasser am 13.Juli 2006 an der Ludwig-Maximilians-Universität München gehalten hat. 1 Vgl. Volker Epping, Völkerrechtssubjekte: Knut Ipsen, Völkerrecht, München 52004,55-111 sowie Wolff Heintschel von Heinegg, Die völkerrechtlichen

Journal

Archiv für Katholisches KirchenrechtBrill

Published: Jan 1, 1

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