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Gentechnologie — Forschungskontrolle durch Strafrecht?

Gentechnologie — Forschungskontrolle durch Strafrecht? Von Professor Dr. Felix Herzog, Humboldt-Universität zu Berlin /. Die Forschung mit dem Strafrecht Mores lehren ? Auch wenn mein Thema mit einem Fragezeichen versehen ist, so schwingt doch mit, daß es überhaupt eine Aufgabe des Strafrechts sein kann und sein soll, Forscher, scientific communities, Forschungsgebiete, denen man menschen- und menschheitsgefährdende Tendenzen, mangelnde ethische Reflexion und Selbstkontrolle unterstellt, mit den Mitteln des Straf rechts Mores zu lehren. Die Diskussion der Legitimität einer solchen Anwendungsweise des Strafrechts wird regelmäßig zunächst entlang von traditionellen Kriterien wie Rechtsgüterschutz, ,,in dubio pro übertäte", Subsidiarität und ultima ratio -- und damit aus einer eher strafrechtsbegrenzenden Perspektive geführt l . Überraschend ist freilich das Gewicht, das der ,,sittenbildenden Kraft" des Strafrechts und verfassungsrechtlich abgeleiteten Strafpflichten in diesem Zusammenhang eingeräumt wird. So hält Hans-Ludwig Günther ein dem drohenden Sittenverfall vorgreifendes Strafrecht, wie es die futuristischen Tatbestände der § 6 (Verbot des Klonens) und § 7 (Verbot der Chimären- und Hybridbildung) EmbryonenschutzG kennzeichnet, für eine erwägenswerte Strategie, weil ,,möglicherweise strafrechtliche Verbote sich nicht mehr durchsetzen ließen, wenn uns eines Tages solche Lebewesen auf den Straßen begegneten und sich als »nützlich* erwiesen"2. Und Albin Eser stellt mit einem Szenario des Sittenverfalls Überlegungen zu ,,Strafpflichten" selbst ,,bei zweifelhafter http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft de Gruyter

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright © 2009 Walter de Gruyter
ISSN
0084-5310
eISSN
1612-703X
DOI
10.1515/zstw.1993.105.4.727
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Abstract

Von Professor Dr. Felix Herzog, Humboldt-Universität zu Berlin /. Die Forschung mit dem Strafrecht Mores lehren ? Auch wenn mein Thema mit einem Fragezeichen versehen ist, so schwingt doch mit, daß es überhaupt eine Aufgabe des Strafrechts sein kann und sein soll, Forscher, scientific communities, Forschungsgebiete, denen man menschen- und menschheitsgefährdende Tendenzen, mangelnde ethische Reflexion und Selbstkontrolle unterstellt, mit den Mitteln des Straf rechts Mores zu lehren. Die Diskussion der Legitimität einer solchen Anwendungsweise des Strafrechts wird regelmäßig zunächst entlang von traditionellen Kriterien wie Rechtsgüterschutz, ,,in dubio pro übertäte", Subsidiarität und ultima ratio -- und damit aus einer eher strafrechtsbegrenzenden Perspektive geführt l . Überraschend ist freilich das Gewicht, das der ,,sittenbildenden Kraft" des Strafrechts und verfassungsrechtlich abgeleiteten Strafpflichten in diesem Zusammenhang eingeräumt wird. So hält Hans-Ludwig Günther ein dem drohenden Sittenverfall vorgreifendes Strafrecht, wie es die futuristischen Tatbestände der § 6 (Verbot des Klonens) und § 7 (Verbot der Chimären- und Hybridbildung) EmbryonenschutzG kennzeichnet, für eine erwägenswerte Strategie, weil ,,möglicherweise strafrechtliche Verbote sich nicht mehr durchsetzen ließen, wenn uns eines Tages solche Lebewesen auf den Straßen begegneten und sich als »nützlich* erwiesen"2. Und Albin Eser stellt mit einem Szenario des Sittenverfalls Überlegungen zu ,,Strafpflichten" selbst ,,bei zweifelhafter

Journal

Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaftde Gruyter

Published: Jan 1, 1993

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