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Zur Unwirksamkeit verbotener Rechtsgeschäfte im altbabylonischen Recht

Zur Unwirksamkeit verbotener Rechtsgeschäfte im altbabylonischen Recht Zur Unwirksamkeit verbotener Rechtsgeschäfte im altbabylonischen Recht von Herbert Petschow -- München In dem Edikt des altbabylonischen Königs Ammi-saduqa von Babylon, des vierten Nachfolgers des großen Hammurabi, aus dem Jahre 1582 v. Chr.1, das neuerdings von F. R. K r a u s publiziert worden ist2, findet sich neben anderen bisher unbekannten, rechtsund wirtschaftsgeschichtlich interessanten Bestimmungen als letzterhaltener Paragraph (§ 20' Kraus'scher Zählung) folgende Bestimmung : Ein [r]ä*ibämfi (oder) ein Provinzgouverneur, [der] dem Hause eines Soldaten oder Fischers [Gejrste, Silber oder Wolle für das Kornschnei[de]n oder Ver[rich]ten von (anderer) Arbeit [m]it Gewalt gibt, stir[b]t (soll ster[b]en). [Der Sold]at oder Fischer trägt [alles, w]as e[r] ihm g[egeb]en [hatte], davon4. Gegenstand dieser Bestimmung dürfte mit Kraus (S. 180) die gewaltsame Dienstmiete von kleinen Lehensleuten -- Soldaten (redum) und Fischern (ba'imm)5, vielleicht mit ihren Familienangehörigen -- zur Ernte oder sonstiger Arbeit sein. Die Lohnzahlung -- in Naturalien oder Silber (Geld) -- erfolgt dabei im voraus, wie bei alt- und neubabylonischer Dienstmiete häufig6, aber so, daß die in § 20' genannten hohen Beamten diese Lohnzahlungen den Lchcnslcutcn zwangsweise aufdrängen, um sie bei Bedarf -- vor allem zur Erntezeit -- zur Nach der sogen. ,,kurzen" Chronologie; vgl. zum Chronologieproblem z. B. A. Goetze, http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Zeitschrift für Assyriologie und Vorderasiatische Archäologie de Gruyter

Zur Unwirksamkeit verbotener Rechtsgeschäfte im altbabylonischen Recht

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright © 2009 Walter de Gruyter
ISSN
0084-5299
eISSN
1613-1150
DOI
10.1515/zava.1961.54.1.197
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Abstract

Zur Unwirksamkeit verbotener Rechtsgeschäfte im altbabylonischen Recht von Herbert Petschow -- München In dem Edikt des altbabylonischen Königs Ammi-saduqa von Babylon, des vierten Nachfolgers des großen Hammurabi, aus dem Jahre 1582 v. Chr.1, das neuerdings von F. R. K r a u s publiziert worden ist2, findet sich neben anderen bisher unbekannten, rechtsund wirtschaftsgeschichtlich interessanten Bestimmungen als letzterhaltener Paragraph (§ 20' Kraus'scher Zählung) folgende Bestimmung : Ein [r]ä*ibämfi (oder) ein Provinzgouverneur, [der] dem Hause eines Soldaten oder Fischers [Gejrste, Silber oder Wolle für das Kornschnei[de]n oder Ver[rich]ten von (anderer) Arbeit [m]it Gewalt gibt, stir[b]t (soll ster[b]en). [Der Sold]at oder Fischer trägt [alles, w]as e[r] ihm g[egeb]en [hatte], davon4. Gegenstand dieser Bestimmung dürfte mit Kraus (S. 180) die gewaltsame Dienstmiete von kleinen Lehensleuten -- Soldaten (redum) und Fischern (ba'imm)5, vielleicht mit ihren Familienangehörigen -- zur Ernte oder sonstiger Arbeit sein. Die Lohnzahlung -- in Naturalien oder Silber (Geld) -- erfolgt dabei im voraus, wie bei alt- und neubabylonischer Dienstmiete häufig6, aber so, daß die in § 20' genannten hohen Beamten diese Lohnzahlungen den Lchcnslcutcn zwangsweise aufdrängen, um sie bei Bedarf -- vor allem zur Erntezeit -- zur Nach der sogen. ,,kurzen" Chronologie; vgl. zum Chronologieproblem z. B. A. Goetze,

Journal

Zeitschrift für Assyriologie und Vorderasiatische Archäologiede Gruyter

Published: Jan 1, 1961

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