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Sicherung vertraglicher Verfügungsverböte

Sicherung vertraglicher Verfügungsverböte JR 1993 Heft 2 Merrem, Sicherung vertraglicher Verfügungsverbote prozeß § 331 Abs. l S. l ZPO) müßten demgemäß ausgeschlossen sein. Alle diese Ziele seien mit der Geltung der Prüfung von Amts wegen erreicht.23 Soweit in einigen Antragsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Antragsteller beibringungsbelastet sei24, handele es sich lediglich um Anwendungsfälle des ohnehin geltenden Grundsatzes, also um Ausformungen der Prüfung von Amts wegen. Umgekehrt werden die letztgenannten Vorschriften als Ausnahmen betrachtet; auch könne das Ziel, eine Parteidisposition im Bereich der Zulässigkeitsvoraussetzungen zu verhindern, durch Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes ebenso erreicht werden.25 Zudem wird das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit weitgehend durch den Gedanken der Fürsorge für die Beteiligten beherrscht. Auch von daher mag man dazu neigen, deren Verantwortung gering zu halten. Löst man sich von diesen an Besonderheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit orientierten Begründungen und fragt man nach dem Grundgedanken des Instituts der Prüfung von Amts wegen, so führt dieses Vorgehen bereits auf den ersten Blick weiter. Denn die Prüfung von Amts wegen basiert auf dem Verhandlungsgrundsatz.26 Er verdankt seine Geltung der Erkenntnis, daß die materiellrechtliche Verfügungsbefugnis der Parteien ihre Fortsetzung im Prozeß finden müsse. Ihnen wurde deshalb zum einen die Disposition über Beginn, Gegenstand und Ende des Zivilprozesses eingeräumt (Dispositionsgrundsatz); darüber http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Juristische Rundschau de Gruyter

Sicherung vertraglicher Verfügungsverböte

Juristische Rundschau , Volume 1993 (2) – Jan 1, 1993

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright © 2009 Walter de Gruyter
ISSN
0022-6920
eISSN
1612-7064
DOI
10.1515/juru.1993.1993.2.53
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Abstract

JR 1993 Heft 2 Merrem, Sicherung vertraglicher Verfügungsverbote prozeß § 331 Abs. l S. l ZPO) müßten demgemäß ausgeschlossen sein. Alle diese Ziele seien mit der Geltung der Prüfung von Amts wegen erreicht.23 Soweit in einigen Antragsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Antragsteller beibringungsbelastet sei24, handele es sich lediglich um Anwendungsfälle des ohnehin geltenden Grundsatzes, also um Ausformungen der Prüfung von Amts wegen. Umgekehrt werden die letztgenannten Vorschriften als Ausnahmen betrachtet; auch könne das Ziel, eine Parteidisposition im Bereich der Zulässigkeitsvoraussetzungen zu verhindern, durch Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes ebenso erreicht werden.25 Zudem wird das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit weitgehend durch den Gedanken der Fürsorge für die Beteiligten beherrscht. Auch von daher mag man dazu neigen, deren Verantwortung gering zu halten. Löst man sich von diesen an Besonderheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit orientierten Begründungen und fragt man nach dem Grundgedanken des Instituts der Prüfung von Amts wegen, so führt dieses Vorgehen bereits auf den ersten Blick weiter. Denn die Prüfung von Amts wegen basiert auf dem Verhandlungsgrundsatz.26 Er verdankt seine Geltung der Erkenntnis, daß die materiellrechtliche Verfügungsbefugnis der Parteien ihre Fortsetzung im Prozeß finden müsse. Ihnen wurde deshalb zum einen die Disposition über Beginn, Gegenstand und Ende des Zivilprozesses eingeräumt (Dispositionsgrundsatz); darüber

Journal

Juristische Rundschaude Gruyter

Published: Jan 1, 1993

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