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Buchbesprechungen

Buchbesprechungen JR 1993 Heft 12 zeitigen Unrechts dem Betroffenen unter Berufung auf offensichtlich für derartige Verfahren gar nicht gedachte Vcrfahrensbcstimmungcn verboten wird, seine eigenen Kunstwerke anzusehen. Im liinzelfall des Bf, in dem dieser vorgetragen hatte, daß ihm keinerlei Unterlagen über das seinerzeitige Ver- fahren mehr zur Verfügung standen, das zudem immerhin 13 Jahre zurücklag, erforderte das in Art. 6 Abs. l Satz l VvB übereinstimmend mit Art. 3 Abs. l CG enthaltene Gebot der strafprozessualen Waffcngleicheit, dem Bf Kenntnis vom Aktcninhalt zu geben. Eins.: VerfGH des Landes Berlin Löwe-Rosenberg, StPO, 31.Lfg.: MRK, IPBPR bcarb. v. Walter Gollwitzer. De Gruyter, Berlin. 1992. VIII, 397 S., kart. DM 240,-. Soweit angesichts der heutigen Fülle des juristischen Schrifttums von thematischen ,,Lücken" überhaupt noch die Rede sein kann, darf jedenfalls eine dieser Lücken durch die nunmehr vorliegende Kommentierung der Europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) sowie des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) durch Walter Co//witzer, 'Ministerialdirigent im bayerischen Staatsministerium der Justiz a.D., im Rahmen der von Löwe und Rosenberg begründeten Großkommentierung zur StPO als geschlossen gelten. Waren zwar auch bisher schon Verständnis und Anwendung vieler Vorschriften der deutschen Strafprozeßordnung durch Vorgaben der MRK sowie auch des IPBPR mitbestimmt -- man blicke nur zurück http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Juristische Rundschau de Gruyter

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Juristische Rundschau , Volume 1993 (12) – Jan 1, 1993

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright © 2009 Walter de Gruyter
ISSN
0022-6920
eISSN
1612-7064
DOI
10.1515/juru.1993.1993.12.526
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Abstract

JR 1993 Heft 12 zeitigen Unrechts dem Betroffenen unter Berufung auf offensichtlich für derartige Verfahren gar nicht gedachte Vcrfahrensbcstimmungcn verboten wird, seine eigenen Kunstwerke anzusehen. Im liinzelfall des Bf, in dem dieser vorgetragen hatte, daß ihm keinerlei Unterlagen über das seinerzeitige Ver- fahren mehr zur Verfügung standen, das zudem immerhin 13 Jahre zurücklag, erforderte das in Art. 6 Abs. l Satz l VvB übereinstimmend mit Art. 3 Abs. l CG enthaltene Gebot der strafprozessualen Waffcngleicheit, dem Bf Kenntnis vom Aktcninhalt zu geben. Eins.: VerfGH des Landes Berlin Löwe-Rosenberg, StPO, 31.Lfg.: MRK, IPBPR bcarb. v. Walter Gollwitzer. De Gruyter, Berlin. 1992. VIII, 397 S., kart. DM 240,-. Soweit angesichts der heutigen Fülle des juristischen Schrifttums von thematischen ,,Lücken" überhaupt noch die Rede sein kann, darf jedenfalls eine dieser Lücken durch die nunmehr vorliegende Kommentierung der Europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) sowie des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) durch Walter Co//witzer, 'Ministerialdirigent im bayerischen Staatsministerium der Justiz a.D., im Rahmen der von Löwe und Rosenberg begründeten Großkommentierung zur StPO als geschlossen gelten. Waren zwar auch bisher schon Verständnis und Anwendung vieler Vorschriften der deutschen Strafprozeßordnung durch Vorgaben der MRK sowie auch des IPBPR mitbestimmt -- man blicke nur zurück

Journal

Juristische Rundschaude Gruyter

Published: Jan 1, 1993

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