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Buchbesprechungen

Buchbesprechungen JR1976 Abwendung der Enteignung geschlossenen Vereinbarung ergeben, sondern im Entcignungsverfahrcn von der zuständigen Behörde festgesetzt werden, ist - soweit ersichtlich - vom BFH bisher nicht entschieden worden. In seinem Urteil in BStBl. II 1969, 387 hat der BFH allerdings Zweifel ausgedrückt, ob dieser Gesichtspunkt einer Umsatzsfcucrpflicht entgegenstehen würde, zumal nach $ 93 Abs, l und 2 BBauC ein Anspruch auf Vergütung des Rcchtsverlustcs und aller anderen durch die Enteignung eintretenden Vcrmögensnachtcile entstehe. Die Tendenz der Rechtsprechung geht dahin, einen Umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch auch in den Fällen anzunehmen, in denen der Umsatz aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird, sofern ein Entgelt geleistet wird (Plückebaum/Malitzky, a.a.O. Rdn. 470-474, 476). 2. Die Umsatzsteuer knüpft demnach nicht - wie die Einkommensteuer - an die Verwendung der Entschädigung an. Wie sich aus den Darlegungen zu IV l ergibt, ergreift die Steuer den durch die Enteignung verwirklichten Leistungsaustausch als solchen; dieser verwirklicht den Steuertatbestand. Soweit es sich um zu versteuernde Umsätze handelt, ist die Entschädigung bereits bei ihrem Empfang - wirtschaftlich betrachtet - mit der Umsatzsteuer, die als Objektsteuer allein an den Steuergegenstand anknüpft (Handwörterbuch des Steuerrechts Band II S. 1114 unter A 1), ,,belastet". Der Eigentümer erhält damit im Ergebnis eine Entschädigung, die ihn von vornherein nicht in die Lage versetzt, eine Sache gleicher Art und Güte, ein gleichwertiges Objekt, wiedcrzubeschaffen. Die angemessene Entschädigung i. S. von Art. 14 Abs. 3 S. 3 GG setzt aber voraus, daß der Betroffene, bildhaft ausgedrückt, den vollen Wert des Genommenen erhält (vgl. oben III 2 a). Dieser (volle) Wertausgleich bleibt aus, soweit der Eigentümer wegen des erzwungenen Leistungsaustausches zur Umsatzsteuer herangezogen wird. Der vom RG in seinem Urteil in JW 1917 S. 167 Nr. 17 vertretenen Auffassung, es handele sich hier nicht um eine zu geringe Bemessung der Enteignungsentschädigung, sondern darum, daß die (richtige) Entschädigung zu einem Teil kraft öffentlichen Rechts als Steuer abzuführen sei, vermag der erkennende Senat für den Bereich der Umsatzsteuer aus den dargelegten Gründen nicht beizutreten (ebenso Schmidt-Aßmann, a. a. O. Rdn. 92; Zuck, a. a. O. S. 60; schon Koftka, JW 1917 S. 167). Eine Berücksichtigung der auf die Enteignungsentschädigung entfallenden Umsatzsteuer (deren Erstattung nicht wiederum steuerpflichtiger Leistungsaustausch ist) bringt für das Enteignungsverfahren auch keine größeren Schwierigkeiten. Im Regelfall genügt es, wenn bei der Festsetzung der Entschädigung die Verpflichtung des Enteignungsbegünstigten aufgenommen wird, den Eigentümer von der - etwa erwachsenden Umsatzsteuer freizustellen. (-) Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland. Bd. I: Schwarz» Rückerstattung nach den Gesetzen der Alliierten Mächte. Von W. Schwarz. C. H. Beck Verlag, München, 1974, XXV, 394 S. Ln. DM 68,-. Obwohl gerade auch die Juristen nicht ungern Festakte feiern, ist es oft schwer für sie, der Öffentlichkeit glaubhaft zu machen, was die Behörde oder das Gericht, die da gefeiert werden, eigentlich getan hat und noch tut, ob sie ihre Aufgabe erfüllt haben. Tätigkeitsberichte und Rechtsprechungsübersichten sind gewiß für den Fachmann von Nutzen, aber sie sind nicht genug, sind zu trocken und stellen in der Regel nicht die allgemeinen Zusammenhänge klar. Auf diesem Hintergrund hebt sich vorteilhaft das Buch ab, das hier 'angezeigt werden soll. Der Initiator des Werkes und zugleich der Verfasser des jetzt vorliegenden I. Bandes, Walter Schwarz, ließ sich von dem Bestreben leiten, die Wiedergutmachung in ihren verschiedenen Teilbereichen nach und nach als ein einheitliches, umfassendes Unternehmen - kritisch darzustellen und für den Interessierten, in der Gegenwart und in der Zukunft, anschaulich zu machen. Damit wird zugleich eine einzigartige Anstrengung gewürdigt - fast ohne Vorbild in der Rechtsgeschichte, fast auch ohne Beispiel in ihren finanziellen Ausmaßen -, und diese Würdigung der undankbaren Arbeit, die Behörden und Gerichte auf diesem Gebiet geleistet haben, wirkt um so eindringlicher, um so überzeugender, als sie von einem Manne ins Werk gesetzt worden ist, der als Jude selbst Opfer der Verfolgung, aber - nach seiner Rückkehr - jahrzehntelang " auch ein sehr aufmerksamer, kompetenter Beobachter der Rechtsschöpfung und der Rechtsanwendung gewesen ist. Es gelingt dem Verfasser auf Grund seiner souveränen Sachkenntnis, in kräftigen Farben ein Bild dessen zu malen, was von der Gesetzgebung (der Alliierten Mächte) und was von der Verwaltung und der Justiz auf dem Gebiet der Rückerstattung versäumt, aber eben doch auch geleistet worden ist, mögen die Umstände auch doch noch so widrig gewesen sein. Dieses Bild ist so angelegt, daß es nicht etwa allein dem Experten zugänglich ist, sondern der Anschauung und der Prüfung durch die Allgemeinheit, jetzt und zukünftig. Weitere entsprechende Bände, die das Bild für andere Teilbereiche vervollständigen, sollen folgen. Wie eingangs erwähnt: Das Werk ist ein großer Wurf, und so wenig man die Ämter und die Gerichte beneiden konnte, die mit dieser unendlich schwierigen Aufgabe betraut waren, zu beneiden sind sie nunmehr um diese Gesamtdarstellung ihres Wirkens, weil sie ein bleibendes Zeugnis ablegt. Wo gibt es dergleichen auf anderen wichtigen Rechtsgebieten, deren Spur der Wind verweht, der Strom der Zeit verschwinden lassen wird (wie etwa das vergleichbare - ebenfalls sehr umfängliche - Rechtsgebiet des Lastenausgleichs)? Ein rühmliches, ein großes Unternehmen, der Beachtung und der Nachahmung wert! Senpräs f R Dr M Fundheft für Arbeitsrecht. Systematischer Nachweis der Deutschen Rechtsprechung, Zeitschriftenaufsätze und selbständige Schriften. Bd. XIX: 1973. Herausgegeben von Prof. Dr. Wolfgang Blomeyer. Bearbeitet von Rolf Hartmann, Walter Knorr, Klaus Kause u. Werner Lex. Verlag C. H. Beck, München, 1974. XXXI, 502 S. Ln. DM 148,-. Die in diesem Jahrgang aus sachlichen Gründen etwas verringerte Zahl der Nachweise trägt der neueren Entwicklung Rechnung. Die Fülle des Stoffes hat die Gruppen , ,,Gefahren am Arbeitsplatz", ,,Allgemeines Betriebsverfassungsrecht", ,,Erweiterte Mitbestimmung" und einzelne Länderübersichten zu umfangreich werden und Unterteilung geraten erscheinen lassen. Auch ist eine Beschränkung auf Auswertung solcher Zeitschriften zweckmäßig erschienen, die regelmäßig einschlägige Beiträge und Entscheidungen bieten. Eine Beschränkung des Sachverzeichnisses auf den Inhalt der letzten zehn Jahrgänge trägt dem gleichen Umstand Rechnung, so daß das arbeitsrechtliche Material jetzt nur seit dem Jahre 1964 verarbeitet ist. / RA u. N Dr. K. Gumbart, Berlin http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Juristische Rundschau de Gruyter

Buchbesprechungen

Juristische Rundschau , Volume 1976 (3) – Jan 1, 1976

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright © 2009 Walter de Gruyter
ISSN
0022-6920
eISSN
1612-7064
DOI
10.1515/juru.1976.1976.3.132
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Abstract

JR1976 Abwendung der Enteignung geschlossenen Vereinbarung ergeben, sondern im Entcignungsverfahrcn von der zuständigen Behörde festgesetzt werden, ist - soweit ersichtlich - vom BFH bisher nicht entschieden worden. In seinem Urteil in BStBl. II 1969, 387 hat der BFH allerdings Zweifel ausgedrückt, ob dieser Gesichtspunkt einer Umsatzsfcucrpflicht entgegenstehen würde, zumal nach $ 93 Abs, l und 2 BBauC ein Anspruch auf Vergütung des Rcchtsverlustcs und aller anderen durch die Enteignung eintretenden Vcrmögensnachtcile entstehe. Die Tendenz der Rechtsprechung geht dahin, einen Umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch auch in den Fällen anzunehmen, in denen der Umsatz aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird, sofern ein Entgelt geleistet wird (Plückebaum/Malitzky, a.a.O. Rdn. 470-474, 476). 2. Die Umsatzsteuer knüpft demnach nicht - wie die Einkommensteuer - an die Verwendung der Entschädigung an. Wie sich aus den Darlegungen zu IV l ergibt, ergreift die Steuer den durch die Enteignung verwirklichten Leistungsaustausch als solchen; dieser verwirklicht den Steuertatbestand. Soweit es sich um zu versteuernde Umsätze handelt, ist die Entschädigung bereits bei ihrem Empfang - wirtschaftlich betrachtet - mit der Umsatzsteuer, die als Objektsteuer allein an den Steuergegenstand anknüpft (Handwörterbuch des Steuerrechts Band II S. 1114 unter A 1), ,,belastet". Der Eigentümer erhält damit im Ergebnis eine Entschädigung, die ihn von vornherein nicht in die Lage versetzt, eine Sache gleicher Art und Güte, ein gleichwertiges Objekt, wiedcrzubeschaffen. Die angemessene Entschädigung i. S. von Art. 14 Abs. 3 S. 3 GG setzt aber voraus, daß der Betroffene, bildhaft ausgedrückt, den vollen Wert des Genommenen erhält (vgl. oben III 2 a). Dieser (volle) Wertausgleich bleibt aus, soweit der Eigentümer wegen des erzwungenen Leistungsaustausches zur Umsatzsteuer herangezogen wird. Der vom RG in seinem Urteil in JW 1917 S. 167 Nr. 17 vertretenen Auffassung, es handele sich hier nicht um eine zu geringe Bemessung der Enteignungsentschädigung, sondern darum, daß die (richtige) Entschädigung zu einem Teil kraft öffentlichen Rechts als Steuer abzuführen sei, vermag der erkennende Senat für den Bereich der Umsatzsteuer aus den dargelegten Gründen nicht beizutreten (ebenso Schmidt-Aßmann, a. a. O. Rdn. 92; Zuck, a. a. O. S. 60; schon Koftka, JW 1917 S. 167). Eine Berücksichtigung der auf die Enteignungsentschädigung entfallenden Umsatzsteuer (deren Erstattung nicht wiederum steuerpflichtiger Leistungsaustausch ist) bringt für das Enteignungsverfahren auch keine größeren Schwierigkeiten. Im Regelfall genügt es, wenn bei der Festsetzung der Entschädigung die Verpflichtung des Enteignungsbegünstigten aufgenommen wird, den Eigentümer von der - etwa erwachsenden Umsatzsteuer freizustellen. (-) Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland. Bd. I: Schwarz» Rückerstattung nach den Gesetzen der Alliierten Mächte. Von W. Schwarz. C. H. Beck Verlag, München, 1974, XXV, 394 S. Ln. DM 68,-. Obwohl gerade auch die Juristen nicht ungern Festakte feiern, ist es oft schwer für sie, der Öffentlichkeit glaubhaft zu machen, was die Behörde oder das Gericht, die da gefeiert werden, eigentlich getan hat und noch tut, ob sie ihre Aufgabe erfüllt haben. Tätigkeitsberichte und Rechtsprechungsübersichten sind gewiß für den Fachmann von Nutzen, aber sie sind nicht genug, sind zu trocken und stellen in der Regel nicht die allgemeinen Zusammenhänge klar. Auf diesem Hintergrund hebt sich vorteilhaft das Buch ab, das hier 'angezeigt werden soll. Der Initiator des Werkes und zugleich der Verfasser des jetzt vorliegenden I. Bandes, Walter Schwarz, ließ sich von dem Bestreben leiten, die Wiedergutmachung in ihren verschiedenen Teilbereichen nach und nach als ein einheitliches, umfassendes Unternehmen - kritisch darzustellen und für den Interessierten, in der Gegenwart und in der Zukunft, anschaulich zu machen. Damit wird zugleich eine einzigartige Anstrengung gewürdigt - fast ohne Vorbild in der Rechtsgeschichte, fast auch ohne Beispiel in ihren finanziellen Ausmaßen -, und diese Würdigung der undankbaren Arbeit, die Behörden und Gerichte auf diesem Gebiet geleistet haben, wirkt um so eindringlicher, um so überzeugender, als sie von einem Manne ins Werk gesetzt worden ist, der als Jude selbst Opfer der Verfolgung, aber - nach seiner Rückkehr - jahrzehntelang " auch ein sehr aufmerksamer, kompetenter Beobachter der Rechtsschöpfung und der Rechtsanwendung gewesen ist. Es gelingt dem Verfasser auf Grund seiner souveränen Sachkenntnis, in kräftigen Farben ein Bild dessen zu malen, was von der Gesetzgebung (der Alliierten Mächte) und was von der Verwaltung und der Justiz auf dem Gebiet der Rückerstattung versäumt, aber eben doch auch geleistet worden ist, mögen die Umstände auch doch noch so widrig gewesen sein. Dieses Bild ist so angelegt, daß es nicht etwa allein dem Experten zugänglich ist, sondern der Anschauung und der Prüfung durch die Allgemeinheit, jetzt und zukünftig. Weitere entsprechende Bände, die das Bild für andere Teilbereiche vervollständigen, sollen folgen. Wie eingangs erwähnt: Das Werk ist ein großer Wurf, und so wenig man die Ämter und die Gerichte beneiden konnte, die mit dieser unendlich schwierigen Aufgabe betraut waren, zu beneiden sind sie nunmehr um diese Gesamtdarstellung ihres Wirkens, weil sie ein bleibendes Zeugnis ablegt. Wo gibt es dergleichen auf anderen wichtigen Rechtsgebieten, deren Spur der Wind verweht, der Strom der Zeit verschwinden lassen wird (wie etwa das vergleichbare - ebenfalls sehr umfängliche - Rechtsgebiet des Lastenausgleichs)? Ein rühmliches, ein großes Unternehmen, der Beachtung und der Nachahmung wert! Senpräs f R Dr M Fundheft für Arbeitsrecht. Systematischer Nachweis der Deutschen Rechtsprechung, Zeitschriftenaufsätze und selbständige Schriften. Bd. XIX: 1973. Herausgegeben von Prof. Dr. Wolfgang Blomeyer. Bearbeitet von Rolf Hartmann, Walter Knorr, Klaus Kause u. Werner Lex. Verlag C. H. Beck, München, 1974. XXXI, 502 S. Ln. DM 148,-. Die in diesem Jahrgang aus sachlichen Gründen etwas verringerte Zahl der Nachweise trägt der neueren Entwicklung Rechnung. Die Fülle des Stoffes hat die Gruppen , ,,Gefahren am Arbeitsplatz", ,,Allgemeines Betriebsverfassungsrecht", ,,Erweiterte Mitbestimmung" und einzelne Länderübersichten zu umfangreich werden und Unterteilung geraten erscheinen lassen. Auch ist eine Beschränkung auf Auswertung solcher Zeitschriften zweckmäßig erschienen, die regelmäßig einschlägige Beiträge und Entscheidungen bieten. Eine Beschränkung des Sachverzeichnisses auf den Inhalt der letzten zehn Jahrgänge trägt dem gleichen Umstand Rechnung, so daß das arbeitsrechtliche Material jetzt nur seit dem Jahre 1964 verarbeitet ist. / RA u. N Dr. K. Gumbart, Berlin

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Juristische Rundschaude Gruyter

Published: Jan 1, 1976

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