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Weimar, Konkurrenz- und Wettbewcrbsverbot für den Kommanditisten? JRW6 tigt ist; denn der Grundstückseigentümer, der sein Haus abgerissen hat, behält auch in Zukunft das Recht, die Giebelmnucr zu benutzen. Auch wenn für ihn aus öffentlich-rechtlichen Gründen - infolge des Bauvcrbots wegen einer Straßen Verbreiterung - ein Anbau nicht mehr in Frage kommt, so bleibt ihm immer noch die Möglichkeit, die Gicbclmauer in anderer Weise zu benutzen, indem er sie zu Reklame-Zwecken verwendet oder, falls er selbst an der Giebelmaucr keine Werbung betreiben will oder kann, die Giebelmauer zu Reklame/wecken vermietet. Auch besteht vielfach für den Eigentümer des abgerissenen Hauses die Möglichkeit, an die gemeinschaftliche Giebclmauer in der Weise anzubauen, daß er den Neubau erst vom ersten Stockwerk an vorzieht und ebenerdig einen Durchgang für Fußgänger (sog. Arkadengang) freihält. Das vom Bundesgerichtshof für richtig befundene Ergebnis, dem aus wirtschaftlichen Gründen und aus Billigkeitsgründen zugestimmt werden muß, hat allerdings die Rechtsfolge, daß der Hauseigentümer, der sein Haus wegen Baufälligkcit oder wegen Änderung des Fluchtlinien- und Bebauungsplanes - wegen eines Bauverbotes abgebrochen hat, nach wie vor verpflichtet bleibt, sich an den Kosten der Unterhaltung der gemeinschaftlichen Giebelmauer zu beteiligen ($$ 748, 922 BGB). Dies ist aber, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil
Juristische Rundschau – de Gruyter
Published: Jan 1, 1976
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