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Briefgrundpfandrechte und Pfandklausel der AGB der Kreditinstitute

Briefgrundpfandrechte und Pfandklausel der AGB der Kreditinstitute HeftS Kollhosser, Briefgrundpfandrechte und Pfandklausel der AGB der Kreditinstitute mehrung der Hilfskräfte. Dies alles setzt weiterhin voraus, daß es überhaupt beim Kammersystem bleibt. Bekanntlich bestehen Reformpläne, wonach das Eingangsgericht, welches das bisherige Amtsgericht und Landgericht zusammenfaßt, grundsätzlich mit einem Einzelrichter besetzt werden soll. Dies würde ein erneutes Experimentieren mit dem Stuttgarter Modell erfordern, da für das amtsgerichtliche Verfahren bisher nicht genügend Erfahrung besteht. IV. Zieht man das Fazit aus den bisherigen Erfahrungen mit dem Stuttgarter Modell, so ergibt sich für die eingangs angeführten 4 Bezugspunkte der Antinomie von Schriftlichkeit und Mündlichkeit folgendes: 1. Unzweifelhaft hat die Durchführung eines Zivilprozesses in einer einzigen Hauptverhandlung einen starken beschleunigenden Effekt. Es besteht aber, wie an dem Beispiel des Sachverständigenbeweises gezeigt wurde, die Gefahr, daß das Ideal einer gerechten Entscheidung dem Beschleunigungsgedanken geopfert wird. Auch für das Stuttgarter Modell muß als oberstes Ziel des Verfahrens die gerechte Entscheidung stehen. Eine Beschleunigung aller Zivilprozesse durch die generelle Einführung des Stuttgarter Modells kann nur durch eine ungewöhnliche Vermehrung der Richterstellen und des sonstigen personellen und sächlichen Apparates erreicht werden. Dies halte ich allein wegen des ohnehin schon bestehenden Richtermangels für irreal. 2. Das Stuttgarter Verfahren hat unzweifelhaft den Vorteil größerer Transparenz für die Öffentlichkeit. http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Juristische Rundschau de Gruyter

Briefgrundpfandrechte und Pfandklausel der AGB der Kreditinstitute

Juristische Rundschau , Volume 1973 (8) – Jan 1, 1973

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References (1)

Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright © 2009 Walter de Gruyter
ISSN
0022-6920
eISSN
1612-7064
DOI
10.1515/juru.1973.1973.8.315
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Abstract

HeftS Kollhosser, Briefgrundpfandrechte und Pfandklausel der AGB der Kreditinstitute mehrung der Hilfskräfte. Dies alles setzt weiterhin voraus, daß es überhaupt beim Kammersystem bleibt. Bekanntlich bestehen Reformpläne, wonach das Eingangsgericht, welches das bisherige Amtsgericht und Landgericht zusammenfaßt, grundsätzlich mit einem Einzelrichter besetzt werden soll. Dies würde ein erneutes Experimentieren mit dem Stuttgarter Modell erfordern, da für das amtsgerichtliche Verfahren bisher nicht genügend Erfahrung besteht. IV. Zieht man das Fazit aus den bisherigen Erfahrungen mit dem Stuttgarter Modell, so ergibt sich für die eingangs angeführten 4 Bezugspunkte der Antinomie von Schriftlichkeit und Mündlichkeit folgendes: 1. Unzweifelhaft hat die Durchführung eines Zivilprozesses in einer einzigen Hauptverhandlung einen starken beschleunigenden Effekt. Es besteht aber, wie an dem Beispiel des Sachverständigenbeweises gezeigt wurde, die Gefahr, daß das Ideal einer gerechten Entscheidung dem Beschleunigungsgedanken geopfert wird. Auch für das Stuttgarter Modell muß als oberstes Ziel des Verfahrens die gerechte Entscheidung stehen. Eine Beschleunigung aller Zivilprozesse durch die generelle Einführung des Stuttgarter Modells kann nur durch eine ungewöhnliche Vermehrung der Richterstellen und des sonstigen personellen und sächlichen Apparates erreicht werden. Dies halte ich allein wegen des ohnehin schon bestehenden Richtermangels für irreal. 2. Das Stuttgarter Verfahren hat unzweifelhaft den Vorteil größerer Transparenz für die Öffentlichkeit.

Journal

Juristische Rundschaude Gruyter

Published: Jan 1, 1973

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