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Hanke · Der Vermerk des Kassenarztes nach § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZGAufsätzeDer Vermerk des Kassenarztes nach § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZGvon Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Sozialrecht Knut Hanke, BochumI. AusgangslageIst ein Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss eine ärztliche Bescheinigung über das Vorliegenvon Arbeitsunfähigkeit gem. § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG einenVermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dassder Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über dieArbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.Doch wen trifft die Pflicht zur Übersendung der Bescheinigung an den Träger der Krankenversicherung? Hierüber sagtder Wortlaut der Vorschrift nichts aus. Verletzt der Arbeitnehmer seine Meldepflichten gegenüber der Krankenkasse,kann dies jedenfalls zum Ruhen des Krankengeldanspruchsführen, § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Nach meinem Eindruckkönnte es demnächst in Mode kommen, dass Arbeitgeber,die sich von unliebsamen und länger oder häufiger erkranktenMitarbeitern trennen wollen, nicht erfolgende Übersendungen von Arbeitsunfähigkeitsfähigkeitsbescheinigungen an dieTräger der Krankenversicherung als Verletzung einer Nebenpflicht des Arbeitnehmers i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB ansehenund für Abmahnungen und Kündigungen fruchtbar zu machen versuchen. Das ArbG Erfurt hat sich im Rahmen einerkürzlich getroffenen Entscheidung1 zur Rechtmäßigkeit einerAbmahnung wegen Nichtvorlage von für die Krankenversicherung bestimmten Exemplaren von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit dieser Frage auseinandergesetzt undentschieden, dass es eine Nebenpflichtverletzung des Arbeitnehmers darstellen kann, wenn er das ihm ausgehändigte
Fachanwalt Arbeitsrecht – de Gruyter
Published: Oct 26, 2017
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