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Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 5. 9. 2002 11 VA 11/02, Akteneinsicht in Insolvenzakten

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 5. 9. 2002 11 VA 11/02, Akteneinsicht in Insolvenzakten RECHTS PRECHUN G Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 5. 9. 2002 ­ 11 VA 11/02 DZWIR 2003, Heft 4 RECHTSPRECHUNG Brandenburgisches OLG, Akteneinsicht in Insolvenzakten EGGVG §§ 12 ff.; SGB X §§ 3, 4, 67; ZPO § 299 Beschluss vom 5. 9. 2002 ­ 11 VA 11/02 Am Insolvenzverfahren nicht beteiligte Dritte haben kein Akteneinsichtsrecht aus dem lediglich wirtschaftlichen Interesse, zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin Tatsachen zu erfahren. Für Sozialhilfeträger ergibt sich ein Akteneinsichtsrecht auch nicht aus den Grundsätzen der Amtshilfe. (Leitsätze der Redaktion) Aus den Gründen I. Die Antragstellerin, ein Sozialversicherungsträger, ist Gläubigerin der D. GmbH & Co. KG. Durch Beschluss vom 17. 11. 2000 hat das AG Potsdam den Antrag, über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren zu eröffnen, mangels Masse abgewiesen. Mit Schreiben vom 24. 6. 2002 hat die Antragstellerin über ihre Verfahrensbevollmächtigten beantragt, ihr Einsicht in die Verfahrensakten des Insolvenzverfahrens zu gewähren. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie benötige die Einsicht, um die gerichtliche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Geschäftsführer der Schuldnerin vorbereiten zu können. Durch die beanstandete Entscheidung hat der Präsident des AG Potsdam das Akteneinsichtsgesuch zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, es fehle der Antragstellerin an einem http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht de Gruyter

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright © 2003 by Walter de Gruyter GmbH & Co. KG
ISSN
1439-1589
eISSN
1612-7056
DOI
10.1515/dwir.2003.131
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Abstract

RECHTS PRECHUN G Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 5. 9. 2002 ­ 11 VA 11/02 DZWIR 2003, Heft 4 RECHTSPRECHUNG Brandenburgisches OLG, Akteneinsicht in Insolvenzakten EGGVG §§ 12 ff.; SGB X §§ 3, 4, 67; ZPO § 299 Beschluss vom 5. 9. 2002 ­ 11 VA 11/02 Am Insolvenzverfahren nicht beteiligte Dritte haben kein Akteneinsichtsrecht aus dem lediglich wirtschaftlichen Interesse, zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin Tatsachen zu erfahren. Für Sozialhilfeträger ergibt sich ein Akteneinsichtsrecht auch nicht aus den Grundsätzen der Amtshilfe. (Leitsätze der Redaktion) Aus den Gründen I. Die Antragstellerin, ein Sozialversicherungsträger, ist Gläubigerin der D. GmbH & Co. KG. Durch Beschluss vom 17. 11. 2000 hat das AG Potsdam den Antrag, über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren zu eröffnen, mangels Masse abgewiesen. Mit Schreiben vom 24. 6. 2002 hat die Antragstellerin über ihre Verfahrensbevollmächtigten beantragt, ihr Einsicht in die Verfahrensakten des Insolvenzverfahrens zu gewähren. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie benötige die Einsicht, um die gerichtliche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Geschäftsführer der Schuldnerin vorbereiten zu können. Durch die beanstandete Entscheidung hat der Präsident des AG Potsdam das Akteneinsichtsgesuch zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, es fehle der Antragstellerin an einem

Journal

Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrechtde Gruyter

Published: Apr 10, 2003

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