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Die kollisionsrechtliche Anknüpfung der Bankenhaftung wegen Konkursverschleppung durch Kreditgewährung

Die kollisionsrechtliche Anknüpfung der Bankenhaftung wegen Konkursverschleppung durch... DZWir 1993, Heft 6 Gruber, Die kollisionsrechtliche Anknüpfung der Bankenhaftung ... --Aufsätze Joachim Gruber* 4. Sich widersprechende Verhaltenspflichten der Bank Es ist zu beachten, daß die Bank, die dem Kreditnehmer, der in einer Krise ist, den zugesagten Kredit nicht gewährt oder das Kreditverhältnis kündigt, sich dem Vorwurf aussetzen kann, ihre Kreditversorgungspflicht verletzt zu haben und deshalb dem Kreditnehmer gegenüber schadenersatzpflichtig werden kann14. Die Haftung wegen Fälligstellung der Kredite oder Nichtgewährung weiterer Kredite einerseits und die Haftung wegen Konkursverschleppung andererseits können nicht jeweils soweit gehen, daß die Bank entweder der einen oder der anderen Sanktion ausgesetzt ist. Es muß auch für Banken einen begehbaren Weg rechtmäßigen Verhaltens geben15. Diese beiden Verhaltenspflichten unterliegen nach dem oben Gesagten hier jedoch verschiedenen Rechtsordnungen: Die Kreditlieferungspflicht richtet sich nach dem Vertragsstatut des Vertrages zwischen der deutschen Bank und dem französischen Kreditnehmer, das Deliktsstatut nach oben erwähnten Grundsätzen. Daher könnte hier der Fall des stets schadenersatzbegründenden Verhaltens eintreten, sofern die vertragliche Verpflichtung nicht im Rahmen der Rechtswidrigkeitsprüfung für den deliktischen Anspruch zu berücksichtigen ist. Rechtsanwalt, D. E. A. (Paris I), Berlin. BGH, 9.12.1969, NJW 1970, 657 = MDR 1970, 314 (wo in concreto eine Haftung verneint wurde); BGH, 3. 2.1970, WM 1970, 633. Canaris, http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht de Gruyter

Die kollisionsrechtliche Anknüpfung der Bankenhaftung wegen Konkursverschleppung durch Kreditgewährung

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright © 2009 Walter de Gruyter
ISSN
1439-1589
eISSN
1612-7056
DOI
10.1515/dwir.1993.3.6.237
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Abstract

DZWir 1993, Heft 6 Gruber, Die kollisionsrechtliche Anknüpfung der Bankenhaftung ... --Aufsätze Joachim Gruber* 4. Sich widersprechende Verhaltenspflichten der Bank Es ist zu beachten, daß die Bank, die dem Kreditnehmer, der in einer Krise ist, den zugesagten Kredit nicht gewährt oder das Kreditverhältnis kündigt, sich dem Vorwurf aussetzen kann, ihre Kreditversorgungspflicht verletzt zu haben und deshalb dem Kreditnehmer gegenüber schadenersatzpflichtig werden kann14. Die Haftung wegen Fälligstellung der Kredite oder Nichtgewährung weiterer Kredite einerseits und die Haftung wegen Konkursverschleppung andererseits können nicht jeweils soweit gehen, daß die Bank entweder der einen oder der anderen Sanktion ausgesetzt ist. Es muß auch für Banken einen begehbaren Weg rechtmäßigen Verhaltens geben15. Diese beiden Verhaltenspflichten unterliegen nach dem oben Gesagten hier jedoch verschiedenen Rechtsordnungen: Die Kreditlieferungspflicht richtet sich nach dem Vertragsstatut des Vertrages zwischen der deutschen Bank und dem französischen Kreditnehmer, das Deliktsstatut nach oben erwähnten Grundsätzen. Daher könnte hier der Fall des stets schadenersatzbegründenden Verhaltens eintreten, sofern die vertragliche Verpflichtung nicht im Rahmen der Rechtswidrigkeitsprüfung für den deliktischen Anspruch zu berücksichtigen ist. Rechtsanwalt, D. E. A. (Paris I), Berlin. BGH, 9.12.1969, NJW 1970, 657 = MDR 1970, 314 (wo in concreto eine Haftung verneint wurde); BGH, 3. 2.1970, WM 1970, 633. Canaris,

Journal

Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrechtde Gruyter

Published: Jan 1, 1993

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