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Abweichende Meinung Der Richter Dr. Rupp, Hirsch Und Wand Zu Dem Beschluss Des Zweiten Senats Des Bundesverfassungsgerichts Vom 29. Mai I974

Abweichende Meinung Der Richter Dr. Rupp, Hirsch Und Wand Zu Dem Beschluss Des Zweiten Senats Des... I37 ABWEICHENDE MEINUNG DER RICHTER DR. RUPP, HIRSCH UND WAND ZU DEM BESCHLUSS DES ZWEITEN SENATS DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS VOM 29. MAI I974 Wir halten die Vorlage fur unzulassig und k6nnen daher dem BeschluB zu B I und II nicht zustimmen. ' . . " . I ' Rechtvorschriften, die von Organen der Europaischen Gemeinschaften aufgrund - der ihnen ubertragenen Kompetenzen erlassen worden sind (sekundares Gemein- schaftsrecht), konnen nicht auf ifire Vereinbarkeit mit den Grundrechtnormen des Grundgesetzes gepr3ft werden. i. Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland sieht in Art. 24 Abs. 1 GG > vor, daB der Bund durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtun- . gen 3bertragen kann. Von dieser Befugnis hat er durch Ratifizierung des EWG- Vertrags Gebrauch gemacht (vgl. Art. i des Gesetzes vom 27. Juli 1957 - BGB. II S. 753 -). Damit ist auf einem begrenzten Sektor (Art. 2, 3 EWGV) eine eigen- . standige Rechtsordnung entstanden, die uber eigene Organe, einen eigenen Nor- menbestand und ein eigenes Rechtsschutzsystem verfugt. Gemeinschaftsorgane sind mit Rechtsetzungsbefugnissen ausgestattet. Die von ihnen erlassenen Rechtsvor- schriften, die weder der nationalen Rechtsordnung noch dem Volkerrecht ange- h6ren, bilden - zusammen mit den Bestimmungen des Vertrags und ungeschreibe- nen Rechtsgrundsatzen - den Normenbestand http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Nordic Journal of International Law Brill

Abweichende Meinung Der Richter Dr. Rupp, Hirsch Und Wand Zu Dem Beschluss Des Zweiten Senats Des Bundesverfassungsgerichts Vom 29. Mai I974

Nordic Journal of International Law , Volume 44 (1-4): 137 – Jan 1, 1974

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Publisher
Brill
Copyright
© 1974 Koninklijke Brill NV, Leiden, The Netherlands
ISSN
0902-7351
eISSN
1571-8107
DOI
10.1163/187529374X00103
Publisher site
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Abstract

I37 ABWEICHENDE MEINUNG DER RICHTER DR. RUPP, HIRSCH UND WAND ZU DEM BESCHLUSS DES ZWEITEN SENATS DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS VOM 29. MAI I974 Wir halten die Vorlage fur unzulassig und k6nnen daher dem BeschluB zu B I und II nicht zustimmen. ' . . " . I ' Rechtvorschriften, die von Organen der Europaischen Gemeinschaften aufgrund - der ihnen ubertragenen Kompetenzen erlassen worden sind (sekundares Gemein- schaftsrecht), konnen nicht auf ifire Vereinbarkeit mit den Grundrechtnormen des Grundgesetzes gepr3ft werden. i. Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland sieht in Art. 24 Abs. 1 GG > vor, daB der Bund durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtun- . gen 3bertragen kann. Von dieser Befugnis hat er durch Ratifizierung des EWG- Vertrags Gebrauch gemacht (vgl. Art. i des Gesetzes vom 27. Juli 1957 - BGB. II S. 753 -). Damit ist auf einem begrenzten Sektor (Art. 2, 3 EWGV) eine eigen- . standige Rechtsordnung entstanden, die uber eigene Organe, einen eigenen Nor- menbestand und ein eigenes Rechtsschutzsystem verfugt. Gemeinschaftsorgane sind mit Rechtsetzungsbefugnissen ausgestattet. Die von ihnen erlassenen Rechtsvor- schriften, die weder der nationalen Rechtsordnung noch dem Volkerrecht ange- h6ren, bilden - zusammen mit den Bestimmungen des Vertrags und ungeschreibe- nen Rechtsgrundsatzen - den Normenbestand

Journal

Nordic Journal of International LawBrill

Published: Jan 1, 1974

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