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Das Verfahren Bei Vorliegen Eines Nichtigkeitsgrundes

Das Verfahren Bei Vorliegen Eines Nichtigkeitsgrundes DAS VERFAHREN BEI VORLIEGEN EINES NICHTIGKEITSGRUNDES (EIN BEITRAG ZUM PROBLEM DER NICHTIGKEIT VON VÖLKERRECHTLICHEN SCHIEDSURTEILEN) Von VILHELM G. HERTZ, New York Jedes Nichtigkeitsverfahren setzt die Existenz eines Schied.s- gerichtsurteils voraus, das nichtig »erkl3rt« werden soll'). Ein nichtiges Urteil ist daher immer entweder ein vernichtbares Ur- teil oder gar kein Urteil. Dass ein Urteil ein Schiedsgerichtsur- teil, wenn auch ein nichtiges, ist, kann im Notfall an ausserlichen Zeichen, die eine praesumptio juris, moglicherweise auch eine prae- sumptio juris et de jure darstellen, festgestellt werden, z. B daran, dass der das Urteil f£llende Richter Schiedsrichter f3r die Streit- parteien, wenn auch nach Ansicht der einen Partei nicht fur den vorliegenden Fall, ist, etc. Es kann aber nicht durch positive Merkmale erkannt werden, wenn kein Urteil vorliegt. Denn der Bereich den Nichturteils umfasst alles, was kein Urteil ist. Die wenigstens provisorische Existenz eines Schiedsgerichts- urteils wird also vorausgesetzt, wenn die Nichtigkeitsbehauptung gegen ein S,chiedsgerichtsurteil vorliegt. Liegt ilberhaupt kein Ur- teil vor, so kann es einfach als nichtexistent beurteilt werden. Nat3rlich kann ein Gericht zu einer anderen Entscheidung kom- men als die Partei, die die Nichtigkeitsbehauptung erhebt. Es kann zur Ansicht kommen, dass uberhaupt kein Urteil vorliegt oder dass das Urteil g31tig http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Nordisk Tidsskrift for International Ret Brill

Das Verfahren Bei Vorliegen Eines Nichtigkeitsgrundes

Nordisk Tidsskrift for International Ret , Volume 13 (1): 75 – Jan 1, 1942

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Publisher
Brill
Copyright
© 1942 Koninklijke Brill NV, Leiden, The Netherlands
ISSN
0029-151X
eISSN
1875-2934
DOI
10.1163/187529342X00252
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Abstract

DAS VERFAHREN BEI VORLIEGEN EINES NICHTIGKEITSGRUNDES (EIN BEITRAG ZUM PROBLEM DER NICHTIGKEIT VON VÖLKERRECHTLICHEN SCHIEDSURTEILEN) Von VILHELM G. HERTZ, New York Jedes Nichtigkeitsverfahren setzt die Existenz eines Schied.s- gerichtsurteils voraus, das nichtig »erkl3rt« werden soll'). Ein nichtiges Urteil ist daher immer entweder ein vernichtbares Ur- teil oder gar kein Urteil. Dass ein Urteil ein Schiedsgerichtsur- teil, wenn auch ein nichtiges, ist, kann im Notfall an ausserlichen Zeichen, die eine praesumptio juris, moglicherweise auch eine prae- sumptio juris et de jure darstellen, festgestellt werden, z. B daran, dass der das Urteil f£llende Richter Schiedsrichter f3r die Streit- parteien, wenn auch nach Ansicht der einen Partei nicht fur den vorliegenden Fall, ist, etc. Es kann aber nicht durch positive Merkmale erkannt werden, wenn kein Urteil vorliegt. Denn der Bereich den Nichturteils umfasst alles, was kein Urteil ist. Die wenigstens provisorische Existenz eines Schiedsgerichts- urteils wird also vorausgesetzt, wenn die Nichtigkeitsbehauptung gegen ein S,chiedsgerichtsurteil vorliegt. Liegt ilberhaupt kein Ur- teil vor, so kann es einfach als nichtexistent beurteilt werden. Nat3rlich kann ein Gericht zu einer anderen Entscheidung kom- men als die Partei, die die Nichtigkeitsbehauptung erhebt. Es kann zur Ansicht kommen, dass uberhaupt kein Urteil vorliegt oder dass das Urteil g31tig

Journal

Nordisk Tidsskrift for International RetBrill

Published: Jan 1, 1942

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