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Leistung und Funktion jüdischer Intellektueller in Deutschland (1840-1933)

Leistung und Funktion jüdischer Intellektueller in Deutschland (1840-1933) WALTER GRAB Leistung und Funktion jüdischer Intellektueller in Deutschland (1840-1933)* In den Teilstaaten des Deutschen Bundes bestanden bis zur Revolu- tion von 1848 cntw3rdigende Ausnahmebestimmungen, die die Einglie- derung der Juden in die deutsche Gesellschaft erschwerten. In PreuBen, dem wichtigsten Teilstaat, legte das Emanzipationsdekret des Staats- kanzlers Hardenberg vom 11. Marz 1812 den Juden zwar die gleichen Pflichten wie der fbrigen Bevolkerung auf, sie blieben jedoch ausdruck- lich von allen "hoheitlichen Funktionen" ausgeschlossen, da die Staats- verwaltung nur Christen offenstand. Uberdies galt das Edikt nur fur die Juden in den Provinzen Brandenburg, Schlesien, Pommern und Ost- preuf3en, aus denen damals der preul3ische Staat bestand; im Rheinland, Westfalen und der Provinz Sachsen sowie in WestpreuBen und dem GroBherzogtum Posen, die PreuBen am Wiener KongreB 1815 zuge- sprochen erhielt, f3hrte man das Emanzipationsedikt nicht ein. In den preul3ischen Provinzen bestanden nicht weniger als 18 verschiedene "Ju- denrechte", die sie mehr oder minder benachteiligten, wobei es den Ju- den in den Gebieten rechtlich und sozial am besten ging, die ehemals zu Frankreich und zum Konigreich Westfalen geh6rt hatten. Noch mehr waren sie in den meisten anderen Teilstaaten zur3ckgesetzt, so daB ihre Integration bereits deformiert war, bevor sich die moderne burgerliche Nation http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Zeitschrift für Religions- und Geistesgeschichte Brill

Leistung und Funktion jüdischer Intellektueller in Deutschland (1840-1933)

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Publisher
Brill
Copyright
© 1986 Koninklijke Brill NV, Leiden, The Netherlands
ISSN
0044-3441
eISSN
1570-0739
DOI
10.1163/157007386X00012
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Abstract

WALTER GRAB Leistung und Funktion jüdischer Intellektueller in Deutschland (1840-1933)* In den Teilstaaten des Deutschen Bundes bestanden bis zur Revolu- tion von 1848 cntw3rdigende Ausnahmebestimmungen, die die Einglie- derung der Juden in die deutsche Gesellschaft erschwerten. In PreuBen, dem wichtigsten Teilstaat, legte das Emanzipationsdekret des Staats- kanzlers Hardenberg vom 11. Marz 1812 den Juden zwar die gleichen Pflichten wie der fbrigen Bevolkerung auf, sie blieben jedoch ausdruck- lich von allen "hoheitlichen Funktionen" ausgeschlossen, da die Staats- verwaltung nur Christen offenstand. Uberdies galt das Edikt nur fur die Juden in den Provinzen Brandenburg, Schlesien, Pommern und Ost- preuf3en, aus denen damals der preul3ische Staat bestand; im Rheinland, Westfalen und der Provinz Sachsen sowie in WestpreuBen und dem GroBherzogtum Posen, die PreuBen am Wiener KongreB 1815 zuge- sprochen erhielt, f3hrte man das Emanzipationsedikt nicht ein. In den preul3ischen Provinzen bestanden nicht weniger als 18 verschiedene "Ju- denrechte", die sie mehr oder minder benachteiligten, wobei es den Ju- den in den Gebieten rechtlich und sozial am besten ging, die ehemals zu Frankreich und zum Konigreich Westfalen geh6rt hatten. Noch mehr waren sie in den meisten anderen Teilstaaten zur3ckgesetzt, so daB ihre Integration bereits deformiert war, bevor sich die moderne burgerliche Nation

Journal

Zeitschrift für Religions- und GeistesgeschichteBrill

Published: Jan 1, 1986

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