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Rechtsprechung

Rechtsprechung DZWir 1996, Heft 10 werk, also in Kenntnis der seiner Entscheidung entgegenstehenden Bestimmungen, entschieden hat.u ren Umfang22 begrenzen oder das Haftungsrisiko versichern Damit ist das ,,Uraltproblem* des Sportrechts16 nämlich einerseits die satzungsrechtliche und andererseits die individualrechtliche, d. h. vertragliche ,,Konstruktion" des Rechtsverhältnisses zwischen dem Athleten und dem Verband, bei dem er nicht unmittelbar Mitglied ist, angesprochen. Beide eingehend diskutierten Lösungen haben ihre Vor- und Nachteile17. Auf die Schadensersatzfrage, d. h. den für den Verband anzulegenden Haftungsmaßstab, sollte die Wahl der Konstruktion aber keinen Einfluß haben. Aus dem ,,Reitsport"-Urteil des BGH18 ergibt sich, daß der einzelne Athlet gegenüber einem Verband, bei dem er zwar nicht unmittelbar Mitglied ist, aber dessen Regelwerk er unterworfen ist, grundsätzlich nicht schlechter stehen soll, als gegenüber dem eigenen Sportverein. Umgekehrt sollte aber auch ein Verband gegenüber dem Athleten, der in ihm nicht (unmittelbar) Mitglied ist,nicht in größerem Umfange auf Schadensersatz haften, als der eigene Verein, in dem der Athlet Mitglied ist. Es muß deshalb auch bei der Wahl des vertragsrechtlichen Lösungsansatzes eine Abgleichung mit der vereinsrechtlichen Haftung erfolgen. Zwar ist der durch Vereinssatzung vorgesehene Haftungsausschluß für grobe Fahrlässigkeit unwirksam19, für einfache Fahrlässigkeit gilt dies dagegen nicht20. Von dieser Freizeichnungsmöglichkeit sollten -- dies ist die http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht de Gruyter

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright © 2009 Walter de Gruyter
ISSN
1439-1589
eISSN
1612-7056
DOI
10.1515/dwir.1996.6.10.415
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Abstract

DZWir 1996, Heft 10 werk, also in Kenntnis der seiner Entscheidung entgegenstehenden Bestimmungen, entschieden hat.u ren Umfang22 begrenzen oder das Haftungsrisiko versichern Damit ist das ,,Uraltproblem* des Sportrechts16 nämlich einerseits die satzungsrechtliche und andererseits die individualrechtliche, d. h. vertragliche ,,Konstruktion" des Rechtsverhältnisses zwischen dem Athleten und dem Verband, bei dem er nicht unmittelbar Mitglied ist, angesprochen. Beide eingehend diskutierten Lösungen haben ihre Vor- und Nachteile17. Auf die Schadensersatzfrage, d. h. den für den Verband anzulegenden Haftungsmaßstab, sollte die Wahl der Konstruktion aber keinen Einfluß haben. Aus dem ,,Reitsport"-Urteil des BGH18 ergibt sich, daß der einzelne Athlet gegenüber einem Verband, bei dem er zwar nicht unmittelbar Mitglied ist, aber dessen Regelwerk er unterworfen ist, grundsätzlich nicht schlechter stehen soll, als gegenüber dem eigenen Sportverein. Umgekehrt sollte aber auch ein Verband gegenüber dem Athleten, der in ihm nicht (unmittelbar) Mitglied ist,nicht in größerem Umfange auf Schadensersatz haften, als der eigene Verein, in dem der Athlet Mitglied ist. Es muß deshalb auch bei der Wahl des vertragsrechtlichen Lösungsansatzes eine Abgleichung mit der vereinsrechtlichen Haftung erfolgen. Zwar ist der durch Vereinssatzung vorgesehene Haftungsausschluß für grobe Fahrlässigkeit unwirksam19, für einfache Fahrlässigkeit gilt dies dagegen nicht20. Von dieser Freizeichnungsmöglichkeit sollten -- dies ist die

Journal

Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrechtde Gruyter

Published: Jan 1, 1996

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