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Funktionen der Schriftlichkeit in der städtischen Gesetzgebung des Spätmittelalters

Funktionen der Schriftlichkeit in der städtischen Gesetzgebung des Spätmittelalters Arend Mihm Funktionen der Schriftlichkeit in der städtischen Gesetzgebung des Spätmittelalters! 1. 2. 2. l. 2.2. 3. 3.1. 3.2. 3.3. 3.4. 3.5. 4. Oralität und Literalität Der Zeugniswert der älteren Überlieferung Die Möglichkeiten der Mündlichkeit Teilaufzeichnungen und ihr Gebrauchswert Die Verwendungsweise von Kodifikationen Direktive Funktion Judikative Funktion Repräsentative Funktion Limitative Funktion Sozialsymbolische Funktion Rechtsschriftlichkeit und Rationalität l. Oralität und Literalität Das überraschend schnelle Aufkommen deutschsprachiger Rechtsaufzeichnungen seit dem 13. Jahrhundert ist in der Sprach-, Literatur- und Rechtshistoriographie mehrfach hervorgehoben worden.2 Während aus dem 10.-l2. Jahrhundert keine einzige Rechtsniederschrift überliefert ist, werden für das 13.-l5. Jahrhundert allein 1730 Handschriften deutscher Rechtsbücher bezeugt, hinzukommt ein Mehrfaches an Reichsgesetzen, Landrechten, Stadtrechten, städtischen Rechtssetzungen und ländlichen Weistümern.3 Bei der Deutung dieses Vorgangs herrscht insofern Übereinstimmung, daß es sich dabei nicht um die Ablösung lateinischer Rechtsschriftlichkeit handelt, da diese nur wenig früher, nämlich während des 12. Jahrhunderts, in größerem Umfang einsetzte, sondern daß man darin im wesentlichen einen Wechsel von der Mündlichkeit zur Schriftlichkeit im Rechtswesen zu sehen hat. Da dieser Wandel vielfach als Ablösung einer oralen Kulturstufe durch eine literale verstanden wurde, wie sie einmal im antiken Griechenland vollzogen wurde und dort als Übertritt vom Mythos zum Logos gedeutet worden war,4 lagen http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Zeitschrift für germanistische Linguistik de Gruyter

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright © 1999 by the
ISSN
0301-3294
eISSN
1613-0626
DOI
10.1515/zfgl.1999.27.1.13
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Abstract

Arend Mihm Funktionen der Schriftlichkeit in der städtischen Gesetzgebung des Spätmittelalters! 1. 2. 2. l. 2.2. 3. 3.1. 3.2. 3.3. 3.4. 3.5. 4. Oralität und Literalität Der Zeugniswert der älteren Überlieferung Die Möglichkeiten der Mündlichkeit Teilaufzeichnungen und ihr Gebrauchswert Die Verwendungsweise von Kodifikationen Direktive Funktion Judikative Funktion Repräsentative Funktion Limitative Funktion Sozialsymbolische Funktion Rechtsschriftlichkeit und Rationalität l. Oralität und Literalität Das überraschend schnelle Aufkommen deutschsprachiger Rechtsaufzeichnungen seit dem 13. Jahrhundert ist in der Sprach-, Literatur- und Rechtshistoriographie mehrfach hervorgehoben worden.2 Während aus dem 10.-l2. Jahrhundert keine einzige Rechtsniederschrift überliefert ist, werden für das 13.-l5. Jahrhundert allein 1730 Handschriften deutscher Rechtsbücher bezeugt, hinzukommt ein Mehrfaches an Reichsgesetzen, Landrechten, Stadtrechten, städtischen Rechtssetzungen und ländlichen Weistümern.3 Bei der Deutung dieses Vorgangs herrscht insofern Übereinstimmung, daß es sich dabei nicht um die Ablösung lateinischer Rechtsschriftlichkeit handelt, da diese nur wenig früher, nämlich während des 12. Jahrhunderts, in größerem Umfang einsetzte, sondern daß man darin im wesentlichen einen Wechsel von der Mündlichkeit zur Schriftlichkeit im Rechtswesen zu sehen hat. Da dieser Wandel vielfach als Ablösung einer oralen Kulturstufe durch eine literale verstanden wurde, wie sie einmal im antiken Griechenland vollzogen wurde und dort als Übertritt vom Mythos zum Logos gedeutet worden war,4 lagen

Journal

Zeitschrift für germanistische Linguistikde Gruyter

Published: Jan 1, 1999

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