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Die Insolvenz von Scheinauslandsgesellschaften

Die Insolvenz von Scheinauslandsgesellschaften I. Einleitung Seit einigen Jahren beschäftigen so genannte „Scheinauslandgesellschaften“, insbesondere die britische Kapitalgesellschaft Private Company Limited by Shares (Limited), zunehmend die deutschen Insolvenzgerichte. Diese britische Unternehmensform erfreut sich vor allem bei kleineren Handwerksbetrieben großer Beliebtheit, weil sie als schnelle und unbürokratische Alternative zur GmbH gilt. Die übliche deutsche Terminologie „Scheinauslandsgesellschaft“ könnte indes den falschen Eindruck erwecken, als handele es sich bei dieser Gesellschaftsform um eine fehlerhafte oder nicht existente Gesellschaft. Davon kann z. B. bei der englischen Limited nicht die Rede sein. Sie unterliegt der gesetzlichen Verpflichtung, ein so genanntes registered office zu unterhalten, das in England oder in Wales ansässig sein muss. Alle Daten der directors, einschließlich der shadow directors und des company secretary der Limited müssen aktuell beim registered office vorhanden und für Dritte einsehbar sein. Bei dem registered office handelt es sich um den registrierten Sitz der Gesellschaft. http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht de Gruyter

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Publisher
de Gruyter
Copyright
© Walter de Gruyter
ISSN
0340-2479
eISSN
1612-7048
DOI
10.1515/ZGR.2006.022
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Abstract

I. Einleitung Seit einigen Jahren beschäftigen so genannte „Scheinauslandgesellschaften“, insbesondere die britische Kapitalgesellschaft Private Company Limited by Shares (Limited), zunehmend die deutschen Insolvenzgerichte. Diese britische Unternehmensform erfreut sich vor allem bei kleineren Handwerksbetrieben großer Beliebtheit, weil sie als schnelle und unbürokratische Alternative zur GmbH gilt. Die übliche deutsche Terminologie „Scheinauslandsgesellschaft“ könnte indes den falschen Eindruck erwecken, als handele es sich bei dieser Gesellschaftsform um eine fehlerhafte oder nicht existente Gesellschaft. Davon kann z. B. bei der englischen Limited nicht die Rede sein. Sie unterliegt der gesetzlichen Verpflichtung, ein so genanntes registered office zu unterhalten, das in England oder in Wales ansässig sein muss. Alle Daten der directors, einschließlich der shadow directors und des company secretary der Limited müssen aktuell beim registered office vorhanden und für Dritte einsehbar sein. Bei dem registered office handelt es sich um den registrierten Sitz der Gesellschaft.

Journal

Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrechtde Gruyter

Published: Jul 1, 2006

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