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Brandenburgisches OLG, Beschluß vom 25.7.2000 11 VA 7/00, Akteneinsicht im Insolvenzverfahren

Brandenburgisches OLG, Beschluß vom 25.7.2000 11 VA 7/00, Akteneinsicht im Insolvenzverfahren RECHTSPRECHUNG DZWIR 2000, Heft 11 RECHTSPRECHUNG Brandenburgisches OLG, Akteneinsicht im Insolvenzverfahren ZPO §§ 294, 299 Beschluß vom 25. 7. 2000 ­ 11 VA 7/00 Stützt ein Auskunftssuchender sein Interesse an Akteneinsicht im Insolvenzverfahren auf ein rechtliches Verhältnis zu einem Dritten ­ hier auf einen möglichen Anspruch gegen eine von der Partei verschiedene Person -, ist kein rechtliches Interesse im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO gegeben. ( Leitsatz der Redaktion ) Aus den Gründen I. Die Antragstellerin berühmt sich eines Anspruchs gegenüber der I GmbH. Einen Antrag auf Eröffnung über das Vermögen dieser GmbH hat das AG Potsdam durch Beschluß vom 19. 1. 2000 mangels Masse abgewiesen (35 IN 1078/99). Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 28. 2. und 10. 3. 2000 beim Präsidenten des AG Potsdam beantragt, ihr ein nach § 5 InsO erstelltes Sachverständigengutachten in Ablichtung zur Verfügung zu stellen. Dies hat der Antragsgegner abgelehnt, da die Antragstellerin ihr rechtliches Interesse nicht nach Maßgabe des § 294 ZPO glaubhaft gemacht habe. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Nach ihrer Auffassung müsse es ihr gestattet sein, zu überprüfen, inwieweit Aufträge noch zu einem Zeitpunkt erteilt worden seien, zu dem Insolvenzantrag längst http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht de Gruyter

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright © 2000 by Walter de Gruyter GmbH & Co. KG
ISSN
1439-1589
eISSN
1612-7056
DOI
10.1515/dwir.2000.027
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Abstract

RECHTSPRECHUNG DZWIR 2000, Heft 11 RECHTSPRECHUNG Brandenburgisches OLG, Akteneinsicht im Insolvenzverfahren ZPO §§ 294, 299 Beschluß vom 25. 7. 2000 ­ 11 VA 7/00 Stützt ein Auskunftssuchender sein Interesse an Akteneinsicht im Insolvenzverfahren auf ein rechtliches Verhältnis zu einem Dritten ­ hier auf einen möglichen Anspruch gegen eine von der Partei verschiedene Person -, ist kein rechtliches Interesse im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO gegeben. ( Leitsatz der Redaktion ) Aus den Gründen I. Die Antragstellerin berühmt sich eines Anspruchs gegenüber der I GmbH. Einen Antrag auf Eröffnung über das Vermögen dieser GmbH hat das AG Potsdam durch Beschluß vom 19. 1. 2000 mangels Masse abgewiesen (35 IN 1078/99). Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 28. 2. und 10. 3. 2000 beim Präsidenten des AG Potsdam beantragt, ihr ein nach § 5 InsO erstelltes Sachverständigengutachten in Ablichtung zur Verfügung zu stellen. Dies hat der Antragsgegner abgelehnt, da die Antragstellerin ihr rechtliches Interesse nicht nach Maßgabe des § 294 ZPO glaubhaft gemacht habe. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Nach ihrer Auffassung müsse es ihr gestattet sein, zu überprüfen, inwieweit Aufträge noch zu einem Zeitpunkt erteilt worden seien, zu dem Insolvenzantrag längst

Journal

Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrechtde Gruyter

Published: Nov 23, 2000

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