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Aus der Praxis

Aus der Praxis DZWir1993,Heft7 Möller, Das deutsche Außenwirtschaftsrecht -- Aus der Praxis 5. Im Anschluß an das Urteil des I.Senats vom 8.11. 198815 zieht das BAG die für den normativen Teil des Tarifvertrages geltende ,,objektive** Auslegungsmethode16 und dabei insbesondere den Gesamtzusammenhang des Regelwerkes heran. Das Ergebnis gibt zu einigen Bemerkungen Anlaß, zumal es einen gewissen Bruch mit der bisherigen Rechtsprechung zur Bemessung der zu erwartenden Nachteile darstellt: Zutreffend ist zunächst die Annahme des 10. Senats, daß der Ausschluß der Dauerkranken sowie der Altersruhegeldberechtigten auf die Vorsorge- und Überbrückungsfunktion des Sozialplans schließen läßt. Nicht zu beanstanden ist auch, daß diese Auslegung durch die Teleologie des Gesetzes abgesichert wird. Diskussionswürdig erscheint aber die logische Verknüpfung des solchermaßen festgestellten Sinn und Zwecks des Sozialplans mit der Wochenarbeitszeit der Klägerin im Zeitpunkt ihres Ausscheidens. Das BAG hatte auch im Hinblick auf S 112 Abs. 5 BetrVG in der Vergangenheit die Zulässigkeit pauschalierter Zahlungen regelmäßig damit begründet, daß ein Abstellen gerade auf Alter und Betriebszugehörigkeit eine Aussage darüber erlaube, ,,welche wirtschaftlichen Nachteile für den infolge der Betriebsänderung ausscheidenden Arbeitnehmer zu erwarten sind"17. Die Relevanz dieser Aussage für den vorliegenden Fall wird deutlich, wenn man sich den Werdegang der klagenden Arbeitnehmerin vor Augen hält: Diese hatte von http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht de Gruyter

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright © 2009 Walter de Gruyter
ISSN
1439-1589
eISSN
1612-7056
DOI
10.1515/dwir.1993.3.7.301
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Abstract

DZWir1993,Heft7 Möller, Das deutsche Außenwirtschaftsrecht -- Aus der Praxis 5. Im Anschluß an das Urteil des I.Senats vom 8.11. 198815 zieht das BAG die für den normativen Teil des Tarifvertrages geltende ,,objektive** Auslegungsmethode16 und dabei insbesondere den Gesamtzusammenhang des Regelwerkes heran. Das Ergebnis gibt zu einigen Bemerkungen Anlaß, zumal es einen gewissen Bruch mit der bisherigen Rechtsprechung zur Bemessung der zu erwartenden Nachteile darstellt: Zutreffend ist zunächst die Annahme des 10. Senats, daß der Ausschluß der Dauerkranken sowie der Altersruhegeldberechtigten auf die Vorsorge- und Überbrückungsfunktion des Sozialplans schließen läßt. Nicht zu beanstanden ist auch, daß diese Auslegung durch die Teleologie des Gesetzes abgesichert wird. Diskussionswürdig erscheint aber die logische Verknüpfung des solchermaßen festgestellten Sinn und Zwecks des Sozialplans mit der Wochenarbeitszeit der Klägerin im Zeitpunkt ihres Ausscheidens. Das BAG hatte auch im Hinblick auf S 112 Abs. 5 BetrVG in der Vergangenheit die Zulässigkeit pauschalierter Zahlungen regelmäßig damit begründet, daß ein Abstellen gerade auf Alter und Betriebszugehörigkeit eine Aussage darüber erlaube, ,,welche wirtschaftlichen Nachteile für den infolge der Betriebsänderung ausscheidenden Arbeitnehmer zu erwarten sind"17. Die Relevanz dieser Aussage für den vorliegenden Fall wird deutlich, wenn man sich den Werdegang der klagenden Arbeitnehmerin vor Augen hält: Diese hatte von

Journal

Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrechtde Gruyter

Published: Jan 1, 1993

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