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Bemerkungen Zur Cura Furiosi

Bemerkungen Zur Cura Furiosi 157 BEMERKUNGEN ZUR CURA FURIOSI von U. MANTHE (Passau) Zu: O. Diliberto, Studi sulle ori- gini della cura furiosi (1984)* Das R6mische Recht unterschied die Vollentmiindigung durch tutela von der begleiten- den Sorge durch cura. Im Gemeinen Recht wurde die Rechtsstellung eines curator furiosi immer mehr der eines tutor angeglichen'. Folgerichtig ordnete das Bürgerliche Gesetzbuch fur alle Fdlle der Geisteskrankheit die Bestellung eines Vormundes im Entmfndigungsver- fahren an (§§ 6 I 1, 1896 BGB); insbesondere erachtete die 2. Kommission nach eingehender Beratung die Durchfuhrung des formellen Verfahrens zum Schutz des Geistesschwachen fur erforderlich1a. Indes ist die Rechtsprechung des 20. Jahrhunderts wieder dazu zurfck- gekehrt, dem Geisteskranken statt eines Vormundes nur einen Pfleger (§ 1910 II BGB) zu bestellen. Sie folgert die Zuliissigkeit dieses Verfahrens aus dem Wort "kann" in § 6 I BGB. DaB hier sogar ohne Einwilligung des Geisteskranken (§ 1910 III BGB) die Entmundi- gungswirkungen ohne die prozessualen Garantien des Entmfndigungsverfahrens nach der Zivilprozel3ordnung hervorgerufen werden k6nnen, ist ein heftig diskutiertes Problem, . Dieser aktuelle Bezug erweckt hohes Interesse an einer Idngst iiberfdlligen Darstellung der Entwicklung der Kuratel uber Geisteskranke; das anregende Buch von Diliberto hat hierzu einen Beginn gesetzt. Seine Untersuchung zur Pflegschaft uber Geisteskranke http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png The Legal History Review / Tijdschrift voor Rechtsgeschiedenis / Revue d'Histoire du Droit Brill

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Publisher
Brill
Copyright
© 1989 Koninklijke Brill NV, Leiden, The Netherlands
ISSN
0040-7585
eISSN
1571-8190
DOI
10.1163/157181989X00209
Publisher site
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Abstract

157 BEMERKUNGEN ZUR CURA FURIOSI von U. MANTHE (Passau) Zu: O. Diliberto, Studi sulle ori- gini della cura furiosi (1984)* Das R6mische Recht unterschied die Vollentmiindigung durch tutela von der begleiten- den Sorge durch cura. Im Gemeinen Recht wurde die Rechtsstellung eines curator furiosi immer mehr der eines tutor angeglichen'. Folgerichtig ordnete das Bürgerliche Gesetzbuch fur alle Fdlle der Geisteskrankheit die Bestellung eines Vormundes im Entmfndigungsver- fahren an (§§ 6 I 1, 1896 BGB); insbesondere erachtete die 2. Kommission nach eingehender Beratung die Durchfuhrung des formellen Verfahrens zum Schutz des Geistesschwachen fur erforderlich1a. Indes ist die Rechtsprechung des 20. Jahrhunderts wieder dazu zurfck- gekehrt, dem Geisteskranken statt eines Vormundes nur einen Pfleger (§ 1910 II BGB) zu bestellen. Sie folgert die Zuliissigkeit dieses Verfahrens aus dem Wort "kann" in § 6 I BGB. DaB hier sogar ohne Einwilligung des Geisteskranken (§ 1910 III BGB) die Entmundi- gungswirkungen ohne die prozessualen Garantien des Entmfndigungsverfahrens nach der Zivilprozel3ordnung hervorgerufen werden k6nnen, ist ein heftig diskutiertes Problem, . Dieser aktuelle Bezug erweckt hohes Interesse an einer Idngst iiberfdlligen Darstellung der Entwicklung der Kuratel uber Geisteskranke; das anregende Buch von Diliberto hat hierzu einen Beginn gesetzt. Seine Untersuchung zur Pflegschaft uber Geisteskranke

Journal

The Legal History Review / Tijdschrift voor Rechtsgeschiedenis / Revue d'Histoire du DroitBrill

Published: Jan 1, 1989

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