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Das Pactum De Tributis Agnoscendis

Das Pactum De Tributis Agnoscendis 249 DAS PACTUM DE TRIBUTIS AGNOSCENDIS von GEORG KLINGENBERG (Graz)* 1. - Einleitung 1. - Sehr hdufig betreffen Rechtsverhdltnisse, Rechtsgeschafte oder Vertrage Sachen, die einer Steuer oder Abgabe unterliegen; oft unterliegt das vorgenom- mene Rechtsgeschaft als solches einer Abgabe. Die Normen des Steuerrechts ent- halten in der Regel eine Bestimmung daruber, wer bzw. welche Partei des Rechts- verhdltnisses gegenuber dem fiscus oder der erhebenden Stelle zur Abgaben- leistung verpflichtet ist. Die Frage, welche Partei im Innenverhdltnis die auf der Sache oder dem Rechtsgeschaft lastende Abgabe zu tragen hat, muf3 hingegen aus den privatrechtlichen Normierungen beantwortet werden, die fur das jewei- lige Rechtsverhdltnis aufgestellt sind. Es entspricht dem Wesen des Privatrechts, daB die Zuweisung der Steuerlast auch durch die Parteien selbst erfolgen kann. 2. - In der rbmischen Antike sind privatautonome Regelungen bei der steuer- lichen Abwicklung eines Rechtsverhdltnisses vor allem im Zusammenhang mit Rechtsgeschdften uber Grundstucke uberliefert : In einer Nebenabrede, dem sog. pactum de tributis agnoscendis, wird von den Parteien selbst geregelt, wer die auf f dem Grundstuck haftenden bffentlichen Abgaben wie vor allem die Grund- steuer', allenfalls auch andere Abgaben2 oder Beitr5ge3 zu tragen hat. Natiirlich sind privatautonome Zuweisungen der Steuerlast auch im Zusammenhang mit Verkehrs- http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png The Legal History Review / Tijdschrift voor Rechtsgeschiedenis / Revue d'Histoire du Droit Brill

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Publisher
Brill
Copyright
© 1986 Koninklijke Brill NV, Leiden, The Netherlands
ISSN
0040-7585
eISSN
1571-8190
DOI
10.1163/157181986X00130
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Abstract

249 DAS PACTUM DE TRIBUTIS AGNOSCENDIS von GEORG KLINGENBERG (Graz)* 1. - Einleitung 1. - Sehr hdufig betreffen Rechtsverhdltnisse, Rechtsgeschafte oder Vertrage Sachen, die einer Steuer oder Abgabe unterliegen; oft unterliegt das vorgenom- mene Rechtsgeschaft als solches einer Abgabe. Die Normen des Steuerrechts ent- halten in der Regel eine Bestimmung daruber, wer bzw. welche Partei des Rechts- verhdltnisses gegenuber dem fiscus oder der erhebenden Stelle zur Abgaben- leistung verpflichtet ist. Die Frage, welche Partei im Innenverhdltnis die auf der Sache oder dem Rechtsgeschaft lastende Abgabe zu tragen hat, muf3 hingegen aus den privatrechtlichen Normierungen beantwortet werden, die fur das jewei- lige Rechtsverhdltnis aufgestellt sind. Es entspricht dem Wesen des Privatrechts, daB die Zuweisung der Steuerlast auch durch die Parteien selbst erfolgen kann. 2. - In der rbmischen Antike sind privatautonome Regelungen bei der steuer- lichen Abwicklung eines Rechtsverhdltnisses vor allem im Zusammenhang mit Rechtsgeschdften uber Grundstucke uberliefert : In einer Nebenabrede, dem sog. pactum de tributis agnoscendis, wird von den Parteien selbst geregelt, wer die auf f dem Grundstuck haftenden bffentlichen Abgaben wie vor allem die Grund- steuer', allenfalls auch andere Abgaben2 oder Beitr5ge3 zu tragen hat. Natiirlich sind privatautonome Zuweisungen der Steuerlast auch im Zusammenhang mit Verkehrs-

Journal

The Legal History Review / Tijdschrift voor Rechtsgeschiedenis / Revue d'Histoire du DroitBrill

Published: Jan 1, 1986

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