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Barkauf Und Haftung

Barkauf Und Haftung BARKAUF UND HAFTUNG D. 19,1,23, Iul. 13 dig. von JOSEPH GEORG WOLF (Freiburg i. Br.) Max Kaser septuagenario. § 1. Id quod interest und die herk6mmliche Einordnung der Entscheidung* I. ---- Viele Entscheidungen, namentlich im Bereich der bonae-fidei-iudicia, geben den Inhalt der Leistungspflicht des Schuldners mit quod interest an. Dieser Ausdruck wird gew6hnlich mit ,,Schadensersatz" oder ,,Interesse" ubersetzt, und lange Zeit ist ihm auch die technische Bedeutung dieser Begriffe in der mo- dernen Schadensdogmatik beigelegt worden1. Heute wird diese Gleichung all- gemein verworfen2; die Verstandigung iber eine neue Erkldrung der interesse- Klausel steht dagegen noch aus. 1. - Die Vorschlage von Medicus und Honsell, den beiden Protagonisten der Diskussion, liegen weit auseinander. Nach Medicus war id quod interest weder ein Berechnungsmodus noch ein HaftungsmaBstab. In ihrem Hauptanwen- dungsfeld, im Bereich der Klagen auf quidquid dare facere oportet (ex fide bona), besage die interesse-Klausel nicht mehr, als daB der Jurist "auf eine konkrete Beschreibung des Leistungsinhalts" verzichte (337) und es dem iudex überlasse, ,,aus seiner Kenntnis der Umstdnde des Einzelfalles und aus seiner allgemeinen Sachkunde selbst das Richtige zu finden" (333). Was indessen den gelegent- lichen ÄuBerungen iiher den Leistungsinhalt entnommen werden konne, zeige die Tendenz, die interesse-Berechnung nicht http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png The Legal History Review / Tijdschrift voor Rechtsgeschiedenis / Revue d'Histoire du Droit Brill

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Publisher
Brill
Copyright
© 1977 Koninklijke Brill NV, Leiden, The Netherlands
ISSN
0040-7585
eISSN
1571-8190
DOI
10.1163/157181977X00086
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Abstract

BARKAUF UND HAFTUNG D. 19,1,23, Iul. 13 dig. von JOSEPH GEORG WOLF (Freiburg i. Br.) Max Kaser septuagenario. § 1. Id quod interest und die herk6mmliche Einordnung der Entscheidung* I. ---- Viele Entscheidungen, namentlich im Bereich der bonae-fidei-iudicia, geben den Inhalt der Leistungspflicht des Schuldners mit quod interest an. Dieser Ausdruck wird gew6hnlich mit ,,Schadensersatz" oder ,,Interesse" ubersetzt, und lange Zeit ist ihm auch die technische Bedeutung dieser Begriffe in der mo- dernen Schadensdogmatik beigelegt worden1. Heute wird diese Gleichung all- gemein verworfen2; die Verstandigung iber eine neue Erkldrung der interesse- Klausel steht dagegen noch aus. 1. - Die Vorschlage von Medicus und Honsell, den beiden Protagonisten der Diskussion, liegen weit auseinander. Nach Medicus war id quod interest weder ein Berechnungsmodus noch ein HaftungsmaBstab. In ihrem Hauptanwen- dungsfeld, im Bereich der Klagen auf quidquid dare facere oportet (ex fide bona), besage die interesse-Klausel nicht mehr, als daB der Jurist "auf eine konkrete Beschreibung des Leistungsinhalts" verzichte (337) und es dem iudex überlasse, ,,aus seiner Kenntnis der Umstdnde des Einzelfalles und aus seiner allgemeinen Sachkunde selbst das Richtige zu finden" (333). Was indessen den gelegent- lichen ÄuBerungen iiher den Leistungsinhalt entnommen werden konne, zeige die Tendenz, die interesse-Berechnung nicht

Journal

The Legal History Review / Tijdschrift voor Rechtsgeschiedenis / Revue d'Histoire du DroitBrill

Published: Jan 1, 1977

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